Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wegen unerlaubter Ortsabwesenheit

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dies setzt eine entscheidungserhebliche bisher ungeklärte Rechtsfrage voraus, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei der Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wegen unerlaubter Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4 a SGB 2 nicht um die Festlegung von positiven Leistungsvoraussetzungen, sondern um einen gesetzlichen Leistungsausschluss handelt. Danach entfällt die Leistung, wenn sich der Hilfebedürftige ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners beim Leistungsträger aus dem orts- und zeitnahen Bereich entfernt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.10.2010 - S 3 AS 88/09 - wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen unerlaubter Ortsabwesenheit für die Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 und der Rückforderung von 152,20 EUR.

Der Kläger bezog in K Leistungen nach dem SGB II. Nach einem Umzug nach E bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: Beklagter) dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2008 in Höhe von 949,57 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2008 in Höhe von 653,57 EUR mtl. durch Bescheid vom 02.06.2008. Durch Änderungsbescheid vom 18.06.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 653,57 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2008 und teilte mit, dass ab dem 01.07.2008 die komplette Miete in Höhe von 302,57 EUR direkt an den Vermieter überwiesen werde.

Am 25.06.2008 unterzeichnete der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen. In der Eingliederungsvereinbarung wird ausgeführt: "Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches des Hilfebedürftigen vorab immer die Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners benötigt wird ... Nähere Informationen finden Sie in dem Merkblatt "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld". Der Eingliederungsvereinbarung war ein handschriftlicher Zusatz des Klägers beigefügt, der wie folgt lautet: "Am 17.08.08 hat der Antragsteller Termine in K. Durch den Termin der ARGE E 18. + 19.08 entstehen Fahrtkosten K/E/K. Diese sind bitte als Vorschuss auszugleichen (902 km) ...".

In der Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 hielt der Kläger sich in K auf. Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2008 die Entscheidung vom 18.06.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2008 teilweise in Höhe von 152,50 EUR wegen unerlaubter Ortsabwesenheit in der Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte den Betrag von 152,50 EUR nach § 50 SGB X zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird u. a. ausgeführt, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 wegen unerlaubter Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufzuheben sei. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach seien bereits gezahlte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Der Erstattungsbetrag von 152,50 EUR sei zutreffend beziffert worden (653,57 EUR: 30 Tage x 7 Tage).

Am 09.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2010 verwiesen.

Durch Urteil vom 19.10.2010 hat das SG Duisburg die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt gewesen seien. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.v. § 48 SGB X sei eingetreten, als der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 wegen des Eingreifens des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4a SGB II entfallen sei....

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