Entscheidungsstichwort (Thema)

Eilbedürftigkeit einer Entscheidung. ob für polnische Arbeitnehmer eine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin ihren Werkvertrag auch durchführen kann, bevor in der Hauptsache (hier: über eine Dienstleistungsfreiheit ihrer polnischen Arbeitnehmer) entschieden worden ist.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB III § 284

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Beschluss vom 20.03.2006; Aktenzeichen S 19 (3) AL 313/05 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 1.667,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 05.05.2006), ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG den Antrag der Antragstellerin (Ast) abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin (Ag) bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Dienstleistungsfreiheit polnischer Arbeitnehmer zur Durchführung des Werkvertrages vom 16.11.2005 zwischen der Ast und der J… GmbH über die Auffahrung in Flöz, Bergwerk X BP 785.0 auf dem Bergwerk Walsum, E…, Dr. X…-Str. 00 auszugehen habe. Das SG hat zutreffend entschieden, dass für die beantragte einstweilige Anordnung kein Anordnungsgrund mehr vorliegt, nachdem die Ast die werkvertraglichen Arbeiten zwischenzeitlich begonnen hat, ohne vorher von der Ag eine Zusicherung über die Arbeitserlaubnis-EU und auf deren Grundlage die Arbeitsgenehmigungen für ihre Arbeitnehmer erhalten und dementsprechend eine Laufzeitgebühr gezahlt zu haben.

Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

Auch wenn im Hinblick auf einen wahrscheinlichen Erfolg in der Hauptsache (vgl. Beschlüsse des LSG NRW vom 24.11.2004 – L 12 B 93/04 AL ER – und vom 07.10.2005 – L 12 B 67/05 AL ER – und vom 02.06.2005 – L 12 B 25/05 AL ER – sowie vom 06.06.2005 – L 9 B 27/05 AL ER – und 09.06.2005 – L 9 B 26/05 AL ER –) verminderte Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind, ist vorliegend die Eilbedürftigkeit der Entscheidung bzw. die Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, nicht hinreichend dargelegt. Wenn die Ast vorträgt, bei Vertragsverhandlungen müsse auf die Interessen der deutschen Auftraggeber eingegangen werden, was insbesondere bezüglich des Beginns der Werkvertragsarbeiten gelte, ist dies ohne Bedeutung, weil tatsächlich mit den Arbeiten begonnen worden ist und dementsprechend Nachteile durch einen verspäteten Beginn nicht mehr eintreten können.

Wenn die Ast vorsorglich schon höhere Löhne gezahlt hat und zahlt, die den Bestimmungen des Baugewerbes entsprechen, ist kein Grund ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sie dazu nunmehr nicht auch noch bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Lage wäre.

Auch die wirtschaftliche Planbarkeit der unternehmerischen Tätigkeit kommt als Anordnungsgrund (vgl. Beschlüsse des LSG NRW vom 09.06.2005 – L 9 B 26/05 AL ER – und vom 07.10.2005 – L 12 B 67/05 AL ER) nicht mehr in Betracht. Wegen des tatsächlichen Beginns und zudem wegen der inzwischen fortgeschrittenen Werkvertragsarbeiten kommt zum Ausdruck, dass die Ast auf eine Eilentscheidung nicht mehr angewiesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert hätte in einem Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) 5.000,- EUR betragen. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist dieser Streitwert auf ein Drittel zu reduzieren.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1872494

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