Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Honorar für besondere Leistungen. elektrophysiologische Untersuchung. Ultraschalluntersuchung. zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese
Orientierungssatz
1. Der Sachverständige erhält nach § 8 Abs 1 JVEG ein Honorar für seine Leistungen. Es wird nach Maßgabe von § 9 JVEG als Vergütung für die erforderliche Zeit festgesetzt. Soweit er besondere Leistungen erbringt, sieht § 10 Abs 1 JVEG eine zusätzliche Vergütung nach der Anlage 2 zum JVEG vor. Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ bezeichneten Art (Nrn 5000 - 5380) erhält der Sachverständige gemäß § 10 Abs 2 JVEG ein Honorar nach dem 1,3-fachen Gebührensatz.
2. Die Ultraschalluntersuchung eines Organs gehört nicht zum Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ.
3. Dagegen wird eine zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation als elektrophysiologische Untersuchung eingestuft und nach der Anlage 2 zu § 10 Abs 1 JVEG honoriert.
Normenkette
JVEG § 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1-2
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2012 geändert. Die Vergütung für das Gutachten vom 15.05.2012 wird auf 863,14 Euro festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die vom Sozialgericht zugelassene Beschwerde ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
Gestritten wird um die Vergütung wegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Gebührennummern 405 (Zuschlag zur Leistung nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler), 406 (Zuschlag zur Leistung nach Nummer 424 - bei zusätzlicher Farbkodierung), 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs), 420 (Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 je Organ), 424 (Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nr. 423 - Duplex-Verfahren) der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Für die vom Beschwerdegegner im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Ultraschalluntersuchung mehrerer Organe kann weder nach den Nrn. 410 und 420 der Gebührenordnung für Ärzte - Anlage: Gebührenverzeichnis Teil I - GOÄ noch nach Ziffer 305 der Anlage 2 zum JVEG eine zusätzliche Vergütung in Ansatz gebracht werden. Der Zeitbedarf für diese Untersuchung einschließlich der Auswertung ist jedoch beim Arbeitsschritt Untersuchung und Anamnese zu berücksichtigen.
Sachverständige erhalten gemäß § 8 Abs. 1 JVEG ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 - 11), Fahrtkostenersatz (§ 5), Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12). Das Honorar für die Leistung des Sachverständigen wird nach Maßgabe von § 9 JVEG als Vergütung für die erforderliche Zeit festgesetzt. Der teilweise vorgetragenen Anregung, die Sachverständigenvergütung auf der Grundlage der für die jeweiligen Berufsgruppen geltenden Vergütungsordnungen zuzulassen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage, § 9 Rnr. 9.3). Auch die Novellierung des JVEG durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Gesetz vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586) enthält keine dahingehenden Regelungen. Soweit der Sachverständige besondere Leistungen erbringt, sieht § 10 Abs. 1 JVEG eine zusätzliche Vergütung nach der Anlage 2 zum JVEG vor. Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ bezeichneten Art (Nrn. 5000 - 5380) erhält der Sachverständige gemäß § 10 Abs. 2 JVEG in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses ein Honorar nach dem 1,3-fachen Gebührensatz.
Die Nrn. 410 und 420 gehören nicht zum Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ. Die Ultraschalluntersuchung eines Organs (Nr. 410) und die Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine Leistung nach den Nrn. 410 bis 418, je Organ (Nr. 420) sind auch in der Anlage 2 zum JVEG unter den dort genannten Leistungen nicht aufgeführt. Diese Untersuchung wird nicht als elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen von der Nr. 305 der Anlage 2 erfasst. Die Ultraschalluntersuchung, auch Sonographie oder Echographie genannt, verwendet Ultraschall als bildgebendes Verfahren zur Untersuchung von organischen Geweben. Bei der elektrophysiologischen Untersuchung werden hingegen durch Messung elektrischer Körperströme Funktionssysteme des Nervensystems beurteilt. Die am Schädel, an den Nerven oder in der Muskulatur gemessenen elektrischen Spannungen werden entweder spontan oder durch willkürliche Bewegungen vom Körper erzeugt oder durch spezifische Reize, z. B. Töne oder kurze Stromreize im Körper ausgelöst. Während ...