Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.08.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die 0000 geborene Antragstellerin ist O. Staatsangehörige. Sie beantragte am 13.07.2023 Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner. In ihrem Leistungsantrag gab sie als Adresse "R.-straße N01 in V." und als Kontaktdaten "E-Mail01" an.
Der Antragsgegner schrieb die Antragstellerin am 17.07.2023 an. Er habe keine weitere Rückmeldung von ihr erhalten. Sie müsse Ihren Leistungsantrag vervollständigen und sich telefonisch oder persönlich durch Vorsprache verifizieren lassen.
Die Antragstellerin gab in der Folge an, im Dezember 2022 eingereist zu sein. Zuvor habe sie 12 Monate lang eine Witwenrente bezogen. Sie sei ein Flüchtling aus der G.. Ihr Ehemann sei verstorben. Sie habe kein Einkommen, kein Vermögen und kein Konto. Die Antragstellerin übersandte einen am "28.12.2023" unterschrieben Mietvertrag, ausweislich dessen sie ab dem "28.12.2023" für 350 EUR Kaltmiete, 80 EUR Nebenkosten und 20 EUR Heizkosten bei einem Herrn A. wohne. In dem Mietvertrag waren sodann 350 EUR Gesamtmiete ausgewiesen.
Ausweisliche eines Telefonvermerks vom 27.07.2023 rief eine unbekannte Person bei dem Antragsgegner an, um sich als die Antragstellerin verifizieren zu lassen. Sie habe keine Post erhalten, da ihre postalische Erreichbarkeit in Q. sei. Eine Gesprächsführung sei nicht möglich gewesen.
Am 28.07.2023 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsgegner solle verpflichtet werden, ab Juli 2023 Bürgergeld i.H.v. 505 EUR sowie Unterkunftskosten i.H.v. 350 EUR zu zahlen. Als ladungsfähige Anschrift hat sie die I.-straße N02 in Q. angegeben. Herr A. leiste Schreibhilfe. Sie sei am "28.12.2023" aus W. nach Deutschland eingereist und habe einen Aufenthaltstitel beantragt. Bis Ende März 2023 habe sie eine Witwenrente aus der P. Rentenversicherung bezogen. Ihr Vermieter habe den Antragsgegner telefonisch am 27.07.2023 kontaktiert, ein Gespräch sei aber nicht zustande gekommen. Sie solle zur eine Vorsprache kommen. Sie könne aber kein Deutsch, kein Russisch und auch kein Tschechisch und der Antragsgegner könne kein Ukrainisch. Briefe an ihre Adresse in V. könnten nicht ankommen. Das Geld sei sofort auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie selbstverständlich nicht in Q. wohne und dort auch nie gewohnt habe. Der Gedankengang sei nicht nachvollziehbar. Sie könne keine Briefe lesen. Deshalb würden diese gescannt und zur Verfügung gestellt. Ihr Vermieter unterstütze sie derzeit in geringem Umfang mit Geld.
Mit Schreiben vom 09.08.2023 hat das Sozialgericht die Antragstellerin aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift in V. zu benennen. Die Antragstellerin gab wiederum die Adresse in Q. an; ihre Wohnanschrift sei allerdings in V..
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen. Der Antragstellerin sei wiederholt die Möglichkeit geboten worden, persönlich zur Klärung der Antragstellung bei ihm vorzusprechen. Dies sei stets abgelehnt worden. Die Antragstellerin sei den von ihm angebotenen Terminen ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Es bestünden Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in V.. Die Daten in dem Mietvertrag lägen in der Zukunft, und es bestünden auch Zweifel daran, dass der Vermieter tatsächliche der Eigentümer der Wohnung sei und nicht lediglich ein Untermietverhältnis vorliege. Herr A. sei außerdem als Bevollmächtigter zurückzuweisen. Dieser nehme unbefugt Telefonate auf und veröffentliche diese auf D..
Der Ermittlungsdienst des Antragsgegners hat am 07.08.2023 festgestellt, dass der Name der Antragstellerin nicht an der Klingel an ihrer angegebenen Anschrift in V. befestigt war. Schriftstücke des Antragsgegners an die Adresse der Antragstellerin sind als unzustellbar zurückgekommen, weil die Empfängeradresse nicht zu ermitteln war.
Mit Postfachnachricht vom 08.08.2023 hat die Antragstellerin den Antragsgegner um einen Vorschuss gebeten. Sie habe kein Geld mehr und müsse für zwei Monate Mieten zahlen.
Mit Beschluss vom 24.08.2023 hat das Sozialgericht V. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet des Antragsgegners habe, § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Der angebliche Vermieter der Antragstellerin, Herr A., habe den Eilantrag verfasst und die Leistungen sollten auf sein Konto gezahlt werden. Der Mietvertrag solle erst Ende 2023 beginnen. Die postalische Erreichbarkeit sei in Q.. Auch im Eilverfahren habe die Antragstellerin angegeben, am 23.12.2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Der Ermittlungsdienst des Antragsgegners habe zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen können. Die Antragstellerin erschei...