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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2011 - L 19 AS 1869/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfluss eines bindend gewordenen Widerspruchsbescheides auf die Anfechtungsklage

 

Orientierungssatz

1. Wird ein zu Ungunsten des Berechtigten wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ergangener Änderungsbescheid über Grundsicherungsleistungen aufgehoben, so lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder auf. Eine Verurteilung des Leistungsträgers zur Gewährung von höheren Leistungen als im ursprünglichen Bescheid bewilligt, ist unzulässig.

2. Nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens durch Erlass und Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides kann durch einen erneuten Widerspruch nicht das Widerspruchsverfahren neu eröffnet werden. Die gegen einen bindend gewordenen Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 22.10.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 809,21 EUR monatlich (359,00 EUR Regelleistung + 450,21 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig unter Berufung unter § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 760,66 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 401,66 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für Dezember 2009. In dem Bescheid heißt es u.a., dass ab Dezember 2009 aufgrund der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Köln vom 17.11.2009 zunächst 380,00 EUR an Kaltmiete inkl. Nebenkosten gezahlt werden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterh...

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