Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Verfahrensfehler - Subsumtionsfehler
Orientierungssatz
1. Eine Berufung ist mangels bestehender Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach § 63 Abs. 1 SGB 10 sind in der Rechtsprechung geklärt.
2. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers regelt § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils. Ein geltend gemachter Subsumtionsfehler begründet allenfalls einen Rechtsfehler in der Sache.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer auf die Übernahme von außergerichtlichen Kosten gerichteten Klage.
Der Kläger bezieht beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 08.08.2017, 06.09.2017, 05.10.2017, 09.11.2017, 08.12.2017, 11.01.2018, 06.02.2018, 02.03.2018, 12.04.2018, 28.05.2018 und 20.06.2018 erschien der Kläger nicht zu Meldeterminen. Mit Schreiben vom 20.06.2018 lud der Beklagte den Kläger zu einem Folgemeldetermin am 11.07.2018 ein. Dem Einladungsschreiben waren eine Rechtsfolgenbelehrung sowie ein Rückmeldevordruck für den Fall der Verhinderung beigefügt. Das Einladungsschreiben ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 23.06.2018 zugestellt worden. Zu dem Meldetermin am 11.07.2018 erschien der Kläger unentschuldigt nicht.
Mit Schreiben vom 12.07.2018 hörte der Beklagte den Kläger deswegen zu einer beabsichtigten Meldepflichtsanktion an. Nachdem der Kläger auf das Anhörungsschreiben nicht reagierte, minderte der Beklagte die Leistungen des Klägers von Oktober 2018 bis Dezember 2018 um monatlich 41,80 EUR. Hiergegen legte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 26.09.2018 Widerspruch ein. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.09.2018 gegen den Minderungsbescheid vom 19.09.2018 bei dem Sozialgericht Dortmund (S 33 AS 5120/18 ER) hat der Kläger seinen Widerspruch damit begründet, dass er zu dem Meldetermin habe arbeiten müssen. Eine entsprechende Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 27.09.2018 legte der Kläger am 11.10.2018 vor.
Mit Bescheid vom 17.10.2018 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers lehnte der Beklagte ab, weil der Kläger den Beklagten über den wichtigen Grund, der zur Abhilfe geführt habe, bereits im Rahmen der Anhörung hätte unterrichten können.
Gegen die Kostenentscheidung legte der Kläger gesondert Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2019 als unbegründet zurückwies. Es fehle an einer kausalen Verknüpfung zwischen Widerspruch und Abhilfebescheid. Der Kläger habe auch ohne Widerspruch iRd Anhörungsverfahrens auf seine Verhinderung hinweisen können. Außerdem hätte der Kläger bereits vor dem Termin die Mitarbeiter des Servicecenters oder die für ihn zuständige Integrationsfachkraft informieren können.
Hiergegen hat der Kläger am 12.02.2019 beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Der Widerspruch, dem abgeholfen worden ist, sei erfolgreich gewesen. Es fehle auch nicht an einer ursächlichen Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Widerspruchsentscheidung. Etwas anderes gelte, wenn lediglich die Nachholung von Mitwirkungsobliegenheiten dem Widerspruch zum Erfolg verholfen hätte, was hier nicht der Fall gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Stellungnahme in einem Anhörungsverfahren sei nicht normiert. Anders als iRv § 193 SGG seien für die Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Veranlassungs- und Billigkeitsgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei regelmäßig zu bejahen.
Mit Urteil vom 24.07.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Kostenübernahme der außergerichtlichen Kosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X komme nicht in Betracht, weil die Abhilfe nicht in Bezug auf den Widerspruch, sondern auf die nachgereichte Arbeitgeberbescheinigung hinsichtlich eines wichtigen Grundes beruhte. Zwar sei die Darlegung eines wichtigen Grundes keine Mitwirkungsverpflichtung, jedoch sei die vorliegende Konstellation vergleichbar, denn dem Leistungsberechtigten treffe zumindest die Obliegenheit, seine Verhinderungsgründe mitzuteilen und zu belegen. In seine Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werden könne, da von einem Auffangstreitwert von 5.000 EUR ausgegangen werden müsse.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24.08.2020 zugestellte U...