Verfahrensgang

SG Münster (Aktenzeichen S 4 SB 70/99)

 

Tenor

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

1. Das Land Nordrhein-Westfalen ist prozessunfähig. Nach § 71 Abs. 5 SGG wird das (prozessunfähige) Land in Angelegenheiten der sog. Kriegsopferversorgung durch das Landesversorgungsamt vertreten. Durch Art. 1 § 3 Satz 2 des gem. Art 37 Abs. 2 zum 01.01.2001 in Kraft getretenen 2. Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG, GVBl. NRW S. 412ff.) ist das Landesversorgungsamt als Landesoberbehörde mit Wirkung zum 01.01.2001 aufgelöst worden. Gleichzeitig wurden die dem Landesversorgungsamt durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster übertragen und werden nunmehr in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Zwar verstoßen die landesrechtlichen Vorschriften gegen bundesrechtliche Vorgaben. Die Bezirksregierung Münster ist weder das Landesversorgungsamt im Sinn des Errichtungsgesetzes vom 12.03.1951 (BGBl. I S. 169) noch des § 71 Abs. 5 SGG. Eine über den Wortlaut des § 71 Abs. 5 SGG hinausgehende Auslegung führt aber dazu, dass die Bezirksregierung Münster – ungeachtet ihrer Benennung – den Anforderungen dieser Vorschrift derzeit noch genügt (hierzu eingehend Senatsurteil vom 31.01.2001 – L 10 VS 28/00 –).

2. In der Hauptsache hat die Klägerin als Kostenerstattung für weitere 56 Fotokopien einschließlich Mehrwertsteuer einen Betrag von 37,35 DM geltend gemacht. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 13.04.2000 abgewiesen und Mutwillenskosten in Höhe von 750 DM verhängt. Die Rechtsmittelbelehrung verweist darauf, dass das Urteil mit der Berufung nur angefochten werden kann, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Unter dem 20.04.2000 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

3. Die Berufung ist nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 1000 DM nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde wegen der verhängten Mutwillenskosten eingelegt. Die Berufung allein gegen die Kostenentscheidung ist wegen § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. Das SG darf die Berufung demgemäss auch nicht zulassen, wenn es nur um die Kostenentscheidung geht. Gleichermaßen ist es dem Senat verwehrt, die Berufung in einem solchen Fall auf die Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Der Berufungsausschluss des § 144 Abs. 4 SGG greift auch dann, wenn – wie hier – geltend gemacht wird, die Kostenentscheidung des SG habe grundsätzliche Bedeutung.

4. Legt der Senat das Beschwerdevorbringen der Klägerin dahin aus, dass es ihr auch darum geht, die Hauptsachentscheidung anzufechten, so ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die dann statthafte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht dargetan hat. Zutreffend verweist sie zwar darauf, dass der Anwalt für solche Anschriften Schreibauslagen fordern kann, die zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren. Die Einschätzung dessen, was sachgemäß ist, unterliegt dem Ermessen des Anwalts (Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert, BRAGO, 12. Auflage, § 27 Rdn. 15). Andererseits kommt es nicht auf dessen subjektive Ansicht an, entscheidend ist vielmehr die objektive Notwendigkeit (Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Auflage, S. 1186 ≪Schreibauslagen≫). Das Ermessen des Anwalts ist damit begrenzt. Beispielsweise darf er eigene Schriftsätze oder solche Schriftstücke, die ihm oder dem Mandanten im Original oder in Abschrift zur Verfügung oder für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang und Informationswert sind, nicht ablichten (Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert aaO). Die Ermessensausübung des Anwalts ist vom Gericht zu überprüfen. Nicht sachgemäße Ablichtungen sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Hierzu hat das SG im einzelnen dargelegt, welche Ablichtungen aus welchen Gründen nicht erforderlich waren, also keinen Informationswert hatten. Ob dem in jedem Einzelfall beigetreten werden kann, lässt der Senat offen. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, im Nichtzulassungsverfahren die Erwägung des SG hinsichtlich jeder einzelnen Ablichtung zu überprüfen. Eine grundsätzliche Bedeutung kann der Rechtsstreit vielmehr nur dann haben, wenn die Klägerin dargelegt hätte, dass das SG sich vom Wortlaut des § 27 BRAGO gelöst hätte. Daran fehlt es. Das SG hat sich nicht nur an die Vorgaben des § 27 BRAGO gehalten, indem es geprüft hat, ob die Fertigung der Kopien jeweils sachgemäß war, seine Vorgehensweise wird auch durch die Kommentierungen zu § 27 BRAGO gestützt.

Die Beschwerde auf die Zulassung der Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Unterschriften

Frehse, Wendler, Frey, Beglaubigt Schweflinghaus Regierungsangestellte

 

Fundstellen

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