rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsbestätigung. Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Vollstreckung. Monatsfrist. Rechtsschutzinteresse
Leitsatz (redaktionell)
Für einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung nach § 929 Abs. 2 ZPO besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beteiligten das gerichtliche Eilverfahren zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Normenkette
SGB V § 175 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4, § 193; ZPO § 929 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 06.09.2004; Aktenzeichen S 26 KR 743/04 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des weiteren Eilverfahrens auch für das Beschwerdeverfahren L 16 B 169/04 KR ER.
Gründe
I. Die antragstellende Krankenkasse (Antragstellerin - ASt.-) begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung, mit der das Sozialgericht (SG) sie zur unverzüglichen Ausstellung einer Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) verpflichtet hat. Sie beruft sich darauf, dass die bei ihr versicherte Antragsgegnerin (Agn.) es versäumt habe, binnen Monatsfrist aus der erstrittenen Eilentscheidung zu vollstrecken (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
D. Agn. kündigte die Mitgliedschaft bei d. Ast., weil diese im Rahmen einer Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse (BKK) ihren Beitrag erhöht hatte. Dies lehnte d. ASt. ab.
Das SG Köln verpflichtete d. ASt. mit einstweiliger Anordnung - e.A. - (Beschluss vom 21.06.2004, zugestellt an die Agn. am 29.06.2004), d. Agn. unverzüglich die begehrte Kündigungsbestätigung zu erteilen. Mit der daraufhin eingelegten Beschwerde beantragte d. ASt. auch die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. Dem hat der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 27.07.2004 entsprochen, nachdem d. ASt. sich sinngemäß verpflichtet hatte, bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren den d. Agn. nachgewiesenen Beitragsschaden zu erstatten. Daran anschließend hat d. Agn. das Eilverfahren am 12.08.2004 (Eingang bei Gericht am 13.08.2004) für erledigt erklärt. Dem hat sich d. ASt. am 02.09.2004 angeschlossen.
Gegenüber dem SG hat d. ASt. am 23.08.2004 beantragt, die e.A. vom 21.06.2004 nach § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben, weil d. Agn. aus ihm nicht binnen Monatsfrist vollstreckt habe. Der von ihr beantragte Beschluss zur Vollstreckungsaussetzung sei erst am 27.07.2004 ergangen. Der Beschluss sei nach Ablauf der Vollstreckungsfrist unnötig gewesen. Mit weiterem Beschluss vom 06.09.2004 hat das SG den Antrag d. ASt. abgewiesen, weil inzwischen der erkennende Senat für die Entscheidung über den Antrag zuständig geworden sei.
Am 10.09.2004 hat d. ASt. beim SG beantragt,
den Beschluss vom 06.09.2004 aufzuheben und ihrem Änderungsantrag stattzugeben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil es am Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Kasse fehlt, nachdem die Beteiligten im Beschwerdeverfahren L 16 B 78/04 KR ER das Eilverfahren für erledigt erklärt haben und somit der Beschluss des SG vom 21.06.2004 seine formelle Wirksamkeit verloren hat, auch ohne dass es einer Aufhebung bedürfte. Mit der übereinstimmenden Erledigung ist d. ASt. nicht mehr in ihren Rechten beeinträchtigt.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Auffassung d. ASt. zutrifft, auch bei anhängigem Beschwerdeverfahren sei ein gesondertes Verfahren entsprechend § 929 ZPO allein vor dem SG zulässig. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob ein eigenständiges Verfahren Kostenfolgen in erster Instanz auslöst (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. § 199 RNr. 7 c m. w. N.).
Der antragstellenden Kasse sind entsprechend § 193 SGG (zur Erforderlichkeit einer gesonderten Kostenentscheidung in Fällen des § 199 SGG siehe BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; Meyer-Ladewig, a. a. O ...; außerhalb von Rechtsmittelverfahren - etwa bei der Abhilfeprüfung - ergangene Anträge lösen neue Kostenfolgen aus, wie beispielsweise auch bei Wiederaufnahmeklagen, Gegenvorstellungsverfahren; anders aber, wenn lediglich neue Tatsachen in ein laufendes Verfahren eingeführt werden) auch die ihrer Versicherten entstandenen außergerichtlichen Verfahrenskosten entsprechend dem Verfahrenserfolg aufzuerlegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der am 21.08.2004 gestellte und am 23.08.2004 beim SG eingegangene Änderungsantrag nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr angezeigt war, nachdem d. Agn. bereits am 13.08.2004 gegenüber dem Gericht die Verfahrenserledigung - sinnvollerweise - erklärt hatte (am 16.8.2004 dem Bevollmächtigten der Kasse zugeleitet).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen