Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Mehrbedarf für Kleidung eines behinderten Kindes

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Anspruch auf einen Zuschuss für die Kosten von Kinderkleidung handelt es sich nicht um den Individualanspruch eines Elternteils, sondern um einen des Kindes gegenüber dem Grundsicherungsträger. Die Kosten sind als regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abgedeckt. Ein Sonderbedarf für Erstausstattung der Bekleidung setzt voraus, dass aufgrund besonderer Umstände ein solcher Bedarf erstmals entsteht. Einen Mehrbedarf wegen behinderungsbedingten besonderen Aufwandes an Kleidung sehen die Vorschriften über den Mehrbedarf nicht vor. Die durch das BVerfG geschaffene Härtefallregelung wegen eines erhöhten Verschleißes von Kleidung setzt einen erheblich von dem durchschnittlichen abweichenden Bedarf voraus, der laufend und wiederholt auftritt. Die im SGB 2 vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.

2. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG bei bestehender Divergenz zuzulassen. Diese liegt erst dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts den Kriterien widerspricht, welche die obersten Gerichte aufgestellt haben. Dies verlangt, dass es andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 - S 35 1778/10 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Kleidung ihres Kindes N.

Die alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihren beiden Kindern - dem am 00.00.1997 geborenen Sohn und der am 00.00.2001 geborenen Tochter N - zusammen. Bei der Tochter N sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "H" und "RF" anerkannt. Sie bezieht ein Pflegegeld nach der Pflegestufe III.

Durch Bescheid vom 12.06.2009 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und den beiden Kindern, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009.

Am 23.11.2009 beantragte die Klägerin einen Mehrbedarf für die Kleidung ihrer behinderten Tochter. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 25.11.2009 mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin beantragte Sonderleistung durch die gewährte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt sei und nach den vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstelle.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 zurückwies. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Kleidung, so dass der Bedarf an Kleidung über das Sozialgeld abzudecken sei. Ein Anspruch auf Leistung eines Mehrbedarfs nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 21 Abs. 4 SGB II bestehe nicht. Ebenfalls sei ein unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht gegeben.

Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, dass ihre Tochter einen erhöhten Verschleiß an Kleidung habe, weil diese schneller schmutzig werde und häufiger gewaschen werden müsse als bei anderen Kindern. Deshalb habe sie auch Mehrkosten für Waschmittel und Waschmaschine. Des Weiteren benötige sie für ihre Tochter Bodys, weil diese im Rollstuhl sitze, immer hin und her rutsche und somit sich freistrampele, wenn die Bodys nicht wären. Zur Unterstützung ihres Begehrens legte sie eine Rechnung vor über den Kauf von 11 Bodys (Unterwäsche) i.H.v. 157,00 EUR sowie einen Zettel, auf dem der Preis für ein Paar Stiefel i.H.v. 45,00 EUR vermerkt gewesen ist sowie einen Zettel auf dem der Preis für eine Jacke der Firma Lillyfee von 45,00 EUR vermerkt ist.

Durch Urteil vom 25.03.2011 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 06.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2010 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für Kinderkleidung von 247,00 EUR.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs...

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