Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragungspflicht der Behörde für das Widerspruchsverfahren ausschließlich unter Berücksichtigung des Erfolgsprinzips

 

Orientierungssatz

1. Die Behörde hat die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nicht deshalb zu tragen, weil sie durch Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung den Widerspruch veranlasst hat.

2. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 63 SGB 10 findet das Veranlassungsprinzip keine Anwendung. Es gilt das reine Erfolgsprinzip. Ein Widerspruch hat nur dann Erfolg i. S. der Vorschrift, wenn und soweit die Behörde ihm stattgibt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.11.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Auf den Antrag der Klägerin vom 21.09.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) mit Bescheid vom 12.10.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011.

Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2010 setzte der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab dem 01.12.2010 bis 30.04.2011 in veränderter Höhe fest. Unter dem 18.02.2011 erteilte der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, durch den die Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 im Hinblick auf Einkünfte der Klägerin aus einer geringfügigen Tätigkeit erneut verändert wurden.

Am 26.03.2011 erteilte der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem die Leistungen der Klägerin im Hinblick auf die rückwirkende Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2011 für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 neu festgesetzt wurden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.04.2011 Widerspruch ein, der das Zeichen W 766/11 erhielt und den der Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2011 als unbegründet zurückwies. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 16.09.2011 Klage (S 25 AS 3492/11) erhoben und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 04.11.2011 mit Beschwerde vom 30.12.2011 angegriffen (L 19 AS 165/12 B).

Mit Bescheid vom 12.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.09.2010 auf Übernahme von Kosten der Erstausstattung ihrer Wohnung ab.

Am 15.11.2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen mehrere Bescheide, darunter den Bescheid vom 12.10.2010 und den Bescheid vom 04.11.2010, ein.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2010 erhielt das Zeichen W 2083/10 und wurde mit Bescheid vom 02.03.2011 zurückgewiesen, gegen den die Klägerin am 05.04.2011 in dem Verfahren S 25 AS 1354/11 Klage erhoben hat.

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.11.2010 (am 12.10.2010 erneut zugesandt) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2011 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 01.04.2011 Klage (S 25 AS 1234/11) erhoben. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 18.02.2011 erhielt das Zeichen W 627/11 und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2011 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 16.09.2011 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben, für deren Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage sei nicht begründet, weil der Bescheid vom 18.02.2011 bereits gem. §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 25 AS 1234/11 geworden sei.

Gegen den am 02.12.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 21.12.2011, mit der angenommen wird, einer separaten Anfechtung des Bescheides vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2011 stehe nicht entgegen, dass der Bescheid materiell-rechtlich Gegenstand des Verfahrens S 25 AS 1234/11 geworden sei. Der Beklagte habe eine falsche Rechtsmittelbelehrung zum Änderungsbescheid vom 26.03.2011 erteilt und müsse deshalb die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach §§ 73a SGG, 114 f. ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.

Die Annahme des Sozialgerichts, der streitgegenständliche Widerspruch sei nach § 86 SGG Bestandteil des bei seiner Einlegung bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens W 2073/10 und die Klage vom 16.09.2011 Gegenstand des aufgrund der Klageerhebung vom 01.04.2011 bereits anhängigen Verfahrens S 25 AS 1234/11 gewesen, trifft zu. Der Senat nimmt insoweit gem. § 142 Abs. 3 SGG auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Fehl geht die Annahme der Klägerin, der Beklagte sei zur Kostenübernahme gem. § 63 SGB X verpflichtet, weil er durch Erteilung einer nicht zutreffenden Rechtsmittelbelehrung den Widerspruch veranlasst habe.

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 63 SGB ...

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