Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragungspflicht aus Anlass einer Untätigkeitsklage

 

Orientierungssatz

1. Ein zureichender Grund für die Verzögerung einer Widerspruchsentscheidung iS des § 88 Abs 1 SGG kann vorliegen, wenn sich Verzögerung aus der Einholung eines Prüfgutachtens durch die Prüfgremien ergibt.

2. Unterlässt der Beschwerdeausschuss nach Veranlassung des Prüfgutachtens auf Anfragen des Verfahrensbevollmächtigten eine Information über den Stand des Verfahrens, gibt er nach Ablauf einer angemessenen Frist Veranlassung zur Erhebung der Untätigkeitsklage.

3. Die Arbeit des Beschwerdeausschusses ist so zu organisieren, dass eine sachgerechte Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten sichergestellt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1667885

MedR 2001, 271

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