Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Zuständigkeit der Sozialgerichte. Mietrechtlicher Räumungsrechtsstreit. Vollstreckungsschutz

 

Orientierungssatz

Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine angekündigte Vollstreckung aus einem mietrechtlichen Räumungstitel besteht die Zuständigkeit der Zivilgerichte, nicht der Sozialgerichte. Eine vorläufige Zuständigkeitserklärung der Sozialgerichtsbarkeit, um die endgültige Zuständigkeitserklärung dem Hauptsacheverfahren zu überlassen, sieht das Prozessrecht nicht vor.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.05.2008 schon deshalb zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil sich der Antragsteller gegen eine angekündigte Vollstreckung aus einem mietrechtlichen Räumungstitel wendet und für solche Streitigkeiten eine Zuständigkeit der Zivil-, nicht aber Sozialgerichte besteht. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht einen vom Antragsteller etwa geltend gemachten "Anspruch auf Wohnraumversorgung" nicht als in den Zuständigkeitsbereich der Sozial-, sondern der Verwaltungsgerichte fallend angesehen. Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Eine vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 01.07.2008) gewünschte nur vorläufige Zuständigkeitserklärung der Sozialgerichtsbarkeit, um die endgültige Zuständigkeitsklärung dem Hauptsacheverfahren zu überlassen, sieht das Prozessrecht nicht vor. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit auch für nur vorläufigen Rechtsschutz nach den jeweils für die entsprechenden Gerichtszweige geltenden Verfahrensordnungen. Das SGG sieht jedoch für mietrechtliche Auseinandersetzungen keinerlei Zuständigkeit der Sozialgerichte vor; insofern besteht von vornherein keine Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Im Übrigen trägt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vor, zwischenzeitlich zivilgerichtlichen Vollstreckungsschutz nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) erwirkt zu haben (Schriftsatz vom 18.06.2006). Dann aber ist ohnehin bereits eine Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung als Zulässigkeitsvoraussetzung jedweden einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr erkennbar, auch wenn der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.06.2008 in unzulässiger Weise offenbar die Frage des Eilbedürfnisses mit der des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs verknüpfen möchte. Wenn der Antragsteller insofern behauptet (Schriftsatz vom 01.07.2008), die Versagung (sozialgerichtlichen) einstweiligen Rechtsschutzes könne bei ihm zu irreparablen gesundheitlichen Schäden führen, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Vollstreckungsschutz gegen die anstehende Wohnungsräumung ist von ihm nach seinem eigenen Vortrag bereits zivilgerichtlich erwirkt worden. Sollte der Vollstreckungsschutz nur einstweilig gewährt worden sein, sind die weiteren Fragen im zivilgerichtlichen, nicht im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren endgültig zu klären. Ein hieraus für den Antragsteller ggf. resultierender Rechtsnachteil ist nicht denkbar, da ihm eine gerichtliche Prüfung in jedem Falle - nämlich durch das Zivilgericht - offen steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051283

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