Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Bewilligung eines Bekleidungszuschusses bzw. Übernahme der Kosten für "fahrbaren Mittagstisch" als Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf
Orientierungssatz
1. Für den Hilfebedürftigen wird nach § 21 Abs. 6 SGB 2 ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines "fahrbaren Mittagstischs" stellen keinen solchen Mehrbedarf dar. Die Absicherung gegen Risiken der Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung eines Hilfebedürftigen in die gesetzliche Pflegeversicherung gewährleistet. Bezieht der Hilfebedürftige Pflegegeld, so wird damit sein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und dem Kochen abgedeckt. Anderenfalls hat er Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB 12.
2. Im Übrigen bedingen Erkrankungen wie Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus und Adipositas per magna grundsätzlich keinen Ernährungsmehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2.
3. Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung unterfallen ausdrücklich der Regelleistung. Ein Sonderbedarf für die Erstausstattung mit Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB 2 setzt voraus, dass aufgrund eines besonderen Umstands erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Dies ist beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Obdachlosigkeit, langjähriger Inhaftierung oder bei gfs. erheblichen Gewichtsschwankungen der Fall.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Zuschüssen für die Kosten eines fahrbaren Mittagstisches sowie zur Beschaffung von Kleidung im Wege der einstweiligen Anordnung. Den fahrbaren Mittagstisch können alle in der Stadt B wohnenden Personen in Anspruch nehmen, die sich ihre Mahlzeiten nicht selbst zubereiten können und keine Gelegenheit haben, diese durch Dritte zubereiten zu lassen. Im Rahmen des fahrbaren Mittagstisches erhalten die daran beteiligten Personen ein vollständig vor- bzw. zubereitetes Mittagessen, wobei im Allgemeinen zwischen mehreren Menüs ausgewählt werden kann. Diese werden von den Mitarbeitern der Anbieter täglich (Warmessen) oder einmal wöchentlich (tiefgekühltes Essen) in die Wohnung gebracht (Informationen aus www.aachen-de).
Der 1968 geborene Antragsteller bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit i.H.v. 73,24 EUR monatlich, Pflegegeld nach der Pflegestufe II i.H.v. 440,00 EUR monatlich sowie Blindenhilfe i.H.v. 77,00 EUR monatlich. Der Antragsteller leidet u.a. unter einer Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ 2, ausgeprägtem Übergewicht sowie Belastungsdispnoe.
Bis zum 30.11.2012 bezog der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ab dem 01.12.2012 erhielt er Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des 3. Kapitels des SGB XII. Die Stadt B bewilligte mit Bescheid vom 23.11.2012 ein Darlehen i.H.v. 575,00 EUR für die Anschaffung von Kleidung. Mit Bescheid vom 17.02.2012 bewilligte die Städteregion B einen Zuschuss zu den Kosten eines fahrbaren Mittagstisches im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII für die Zeit ab 09.01.2012. Mit Bescheid vom 21.06.2013 hob die Städteregion B diesen Bescheid ab 01.07.2013 auf.
Am 06.06.2013 begründete der Antragsteller eine Lebenspartnerschaft. Mit Bescheid vom 07.06.2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und seinem Partner als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II i.H.v. 939,96 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.10.2013.
Am 10.06.2013 beantragte der Antragsteller unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin F. wegen einer Niereninsuffizienz und eines Diabetes mellitus Typ II einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner bezogen auf die Diabetes-Erkrankung mit Bescheid vom 05.07.2013 und Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013 ab, hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben. In Bezug auf die Niereninsuffizienz bat der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.07.2013 um Übermittlung der Laborwerte, diese Anfrage blieb bislang unerledigt.
Mit Schreiben vom 23.05.2013 beantragte der Antragsteller einen Sonderbedarf wegen Erstausstattung mit Kleidung. Mit Bescheid vom 07.06.2013 bewilligte der Antragsgegner 335,00 EUR für die Erstausstattung mit Bekleidung. Am 10.06.2013 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Ausstattung mit Sommerbekleidung. Er wiege 180 kg und könne keine Kleidung von der Stange bekommen. Dem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung beigefügt, wonach beim Antragsteller eine ausgeprägte Adipositas per magna mit begleitender Hyperhydrosis bestehe. Deshalb sei eine angemessene Somm...