Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche

 

Orientierungssatz

1. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 ist auch auf Unionsbürger anwendbar, für die nie ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche bestanden hat oder fortgefallen ist und ein anderes Aufenthaltsrecht nicht feststellbar ist.

2. Der Zweck der Norm, eine unangemessene Belastung der sozialen Sicherungssysteme zu verhindern, gebietet es, nicht erwerbstätige EU-Bürger, welche nicht einmal zum Zweck der Arbeitsuche eingereist sind, und die nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügen, in den Leistungsausschluss mit einzubeziehen.

3. Die Anwendung des SGB 2 auf diese Ausländer ist vor dem Hintergrund, dass die Leistungen nicht nur zur Unterhaltssicherung, sondern auch zur Integration in den Arbeitsmarkt dienen, weder systemwidrig, noch verstößt sie gegen Gemeinschaftsrecht.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.11.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 8.8.2001, B 9 V 23/01 B). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Grundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Vorverlagerung der Entscheidung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen soll. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist nur zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG Beschluss v. 16.05.1995, 1 BvR 1087/91).

Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen bzw. wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830ff mit weiteren Nachweisen, Keller in Mayer Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 29a). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den einschlägigen Antrag (vgl z.B. Keller in Meyer-Ladewig u.a., 10.Aufl., § 86b Rn 42).

Die Antragsteller haben hier das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, denn ein Leistungsanspruch nach dem SGB II ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Ob ein Anordnungsgrund vorhanden ist, kann der Senat dahinstehen lassen.

Vom Leistungsbezug ausgenommen sind nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S...

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