Entscheidungsstichwort (Thema)
dieselbe Angelegenheit. Prozesskostenhilfe. getrennte Klageverfahren. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Es kann sich auch bei getrennten Klageverfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG handeln. Eine gesonderte Prozesskostenhilfebewilligung schließt nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegt.
2. Wenden sich mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft individuell gegen denselben Gegenstand betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide in gerichtlichen Verfahren, ist von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen. In diesem Fall entstehen nicht mehrere Gebühren, sondern nur eine (§ 7 Abs. 1 RVG). Die Verfahrensgebühr erhöht sich dabei um einen Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG.
Normenkette
RVG § 15 Abs. 2, §§ 16-17, 55, 7; RVG VV Nr. 1008
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse.
Die Kläger bezogen als Ehepaar Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten.
Mit Bescheid vom 14.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2021 hob der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherung an den Kläger für September 2020 teilweise wegen Erzielung eines einmaligen Einkommens teilweise unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf, forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 263,14 EUR und verfügte eine Aufrechnung der Erstattungsforderung mit den Grundsicherungsleistungen des Klägers für die Zeit ab dem 01.01.2021.
Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch den Erinnerungsführer, am 16.02.2021 Klage, S 91 AS 568/21.
Mit Beschluss vom 29.03.2021 bewilligte das Sozialgericht Dortmund dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Erinnerungsführer bei.
Mit Bescheid vom 14.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2021 hob der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherung an die Klägerin für September 2020 teilweise wegen Erzielung eines einmaligen Einkommens ihres Ehemannes teilweise unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf, forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 263,14 EUR und verfügte eine Aufrechnung der Erstattungsforderung mit den Grundsicherungsleistungen der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2021.
Am 16.02.2021 erhob die Klägerin, vertreten durch den Erinnerungsführer, Klage, S 91 AS 569 / 21
Mit Beschluss vom 29.03.2021 bewilligte das Sozialgericht Dortmund der Klägerin Prozesskostenhilfe und bewilligte den Erinnerungsführer bei.
Die beiden Verfahren S 91 AS 568/21 und S 91 AS 569/21 wurden auf Vorschlag des Gerichts durch außergerichtlichen Vergleich beendet.
Der Erinnerungsführer hat die Festsetzung seiner Vergütung für das Verfahren S 91 AS 568/21 aus der Staatskasse auf 852,04 EUR, beantragt und zwar wie folgt
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 240,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 216,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 240,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19% MwSt. Nr. 7008 VV RVG 136,04 EUR
Der Erinnerungsführer hat die Festsetzung seiner Vergütung für das Verfahren S 91 AS 569/21 aus der Staatskasse auf 852,04 EUR beantragt, und zwar wie folgt
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 240,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 216,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 240,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19% MwSt. Nr. 7008 VV RVG 136,04 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung des Erinnerungsführers in den beiden Verfahren S 91 AS 568.021 und S 91 AS 569 / 21 am 07.03.2022 auf insgesamt 937,72 EUR festgesetzt und zwar wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 312,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 216,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 240,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19% MwSt. Nr. 7008 VV RVG 149,72 EUR
Bei den beiden Verfahren handle es sich um dieselbe Angelegenheit I. S. V. § 15 Abs. 2 RVG. Deshalb ergehe ein einheitlicher Kostenfestsetzung Beschluss mit Anwendung einer Verfahrensgebühr nach Nr.3102, 1008 VV RVG.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt.
Er hat geltend gemacht, dass es sich bei den beiden Verfahren S 91 AS 568/21 und S 91 AS 569/21 nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG handle.
Die Erinnerungsverfahren haben die Aktenzeichen S 91 SF 149/22 E und S 91 SF 150/22 E erhalten.
Mit Beschluss vom 08.09.2022 hat das Sozialgericht Dortmund die Verfahren ist 91 SF 149/22 E und S 91 SF 150/22 E zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Az. S 9S 91 SF 149 / 22 I verbunden.
Mit Beschluss vom 19.09.2022 hat das Sozialgericht Dortmund den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2022 abgeändert. Es hat die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse auf 961,52 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezu...