Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer wirksamen Fristsetzung zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von PKH kann nicht mit der Begründung versagt werden, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist glaubhaft gemacht, wenn die Fristsetzung nicht vom Vorsitzenden verfügt und unterzeichnet worden ist. Eine Paraphe auf der gerichtlichen Verfügung reicht hierzu nicht aus.
2. Mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit ist es unvereinbar, eine Frist zu setzen, die nur unter günstigen Umständen eingehalten werden kann. Eine Frist ist als zu knapp bemessen dann anzusehen, wenn zwischen dem Zugang der gerichtlichen Verfügung und dem Fristende günstigstenfalls sechs Werktage liegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2006 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, I-Str. 05, M beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I ab Klageerhebung.
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Hinblick auf die widersprüchlichen Darstellungen der Vorgänge, die am 09.02.2005 und danach zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und Herrn I geführt haben, besteht noch weiterer Aufklärungsbedarf, um beurteilen zu können, ob eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch eingetreten ist.
Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Der Kläger ist als Empfänger von Arbeitslosengeld II nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist durch Vorlage des Bescheides vom 19.12.2005 glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des Klägers im Anschluss an den Bewilligungsabschnitt (bis 31.03.2005) geändert haben könnte, bestehen nicht.
Die - auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende - Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht mit der Begründung versagt werden, er habe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Rechtsfolgen des § 118 Abs. 4 Satz 2 ZPO treten nämlich nur bei einer wirksamen Fristsetzung durch das SG ein. Hieran fehlt es.
Die Fristsetzung ist zunächst formal rechtswidrig erfolgt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG sind Anordnungen zuzustellen, wenn sie eine Frist in Gang setzen und nicht verkündet werden. Eine Anordnung in diesem Sinne ist auch die Verfügung einer Frist nach § 118 Abs. 4 Satz 2 ZPO (Düring in Jansen, SGG, 2. Aufl. [2005], § 63 Rdnr. 2). Die Zustellung wird bewirkt, indem zumindest eine beglaubigte Abschrift der Anordnung (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO) dem Adressaten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekannt gegeben wird (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu muss die Fristsetzung vom Vorsitzenden verfügt und unterzeichnet werden. Andernfalls lässt sich die für die Beglaubigung erforderliche Übereinstimmung der Unterschrift auf Ur- und Abschrift nicht feststellen. Eine Paraphe auf der gerichtlichen Verfügung reicht daher nicht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 04.03.1993, 8 B 186/92, NJW 1994, 746; BGH, Urteil v. 09.03.1981, VIII ZR 38/80, NJW 1981, 2255; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl. [2005], § 329 Rdnr. 46; insbesondere zur Frage der Paraphe auch BGH, Urteil v. 05.03.1990, II ZR 109/89, NJW 1990, 2389, 2390). Diesen Anforderungen genügt die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 28.02.2006 nicht. Es ist davon auszugehen, dass diese Verfügung dem Kläger "auf Anordnung" bekanntgegeben worden ist. In jedem Fall ist sie aber nicht vom Kammervorsitzenden unterzeichnet, sondern nur paraphiert worden.
Die vom SG gesetzte Frist war darüber hinaus auch inhaltlich zu knapp bemessen. Bei den Anforderungen an die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Funktion der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen, das Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu verwirklichen, das für das sozialgerichtliche Verfahren aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.10.2003, 1 BvR 901/03, info also 2004, 23 ff.). Damit ist es unvereinbar, Fristen zu setzen, die der Antragsteller nur unter günstigen Umständen einhalten kann. Im vorliegenden Fall ist die Aufforderung, den aktuellen Bescheid über Arbeitslosengeld II vorzulegen, am 23.02.2006 zunächst ohne Fristsetzung ergangen. Erst mit Verfügung vom 28.02.2006...