Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Dortmund nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.12.2004), ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht abgelehnt, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht auf Antrag bereits vor Klageerhebung (§ 86b Abs 3 SGG) in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Bei der im Rahmen des § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG erforderlichen Abwägungsentscheidung ist nach den Kriterien des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG vorzugehen (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn 12c). Nach dieser Vorschrift soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Liegt ein Fall des § 86b Abs 1 SGG nicht vor, kann das Gericht nach Abs 2 dieser Vorschrift eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine solche in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint.
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Rechtsschutzbegehren zulässig ist. Denn entgegen der Rechtsauffassung des SG und der Antragsgegnerin spricht Einiges dafür, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.08.2004 kein Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) ist und damit kein Fall des § 86b Abs 1 SGG vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben nur die Gründe für eine Beitragssatzerhöhung kraft Satzungsänderung mitgeteilt und lediglich beschreibend erläutert, dass der Beitragssatz von 13,4 % für den Antragsteller ab dem 01.12.2004 gelte. Sie bezeichnet ihre Ausführungen als "unerfreuliche Nachricht" und hat dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Das spricht dafür, in diesen Schreiben keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen zu sehen (zur Abgrenzung einer bloßen Mitteilung zum Verwaltungsakt, vgl. Kass-Komm-Krasney, § 31 SGB X RdNr 8 mwN). Für die Antragsgegnerin bestand zu diesem Zeitpunkt auch keine Veranlassung, gegenüber dem Antragsteller durch Verwaltungsakt zu entscheiden. In § 9 des 1. Nachtrags zu ihrer Satzung hat die Antragsgegnerin nach § 194 Abs 1 Nr 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ihre Beitragssätze zum 01.09.2004 neu geregelt. Für versicherungspflichtige Rentner galt der neue Beitragssatz vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonat an (§ 247 Abs 1 Satz 2 SGB V), mithin hier ab dem 01.12.2004. Mit der am 13.08.2004 durch das Landesversicherungssamt Nordrhein-Westfalen erteilten Satzungsgenehmigung und der anschließenden Bekanntmachung (§§ 195 Abs 1 SGB V, § 34 Abs 2 Vierfes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) wurde der neue Beitragssatz verbindlich und verpflichtete nach den §§ 255 Abs 1, 247 Abs 1 Sätze 1 und 2, 249a SGB V den Rentenversicherungs-träger (hier: die Beigeladene zu 1)) die Beiträge unmittelbar zu Lasten des Antragstellers nach dem von der Antragsgegnerin gemeldeten neuen Beitragssatz abzuführen (vgl auch Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.01.2005). Die - geänderte - Satzung ist als geltendes Recht für die Mitglieder der Beklagten unmittelbar verbindlich. Eines gesonderten - deklaratorischen - Verwaltungsakts hätte es vor diesem Hintergrund nur bedurft, wenn erkennbar Streit über die Höhe des Beitrages bestanden hätte (Urteil LSG NRW vom 25.09.2003, Az: L 5 KR 39/03 = www.sozialgerichtsbarkeit.de). wofür - aus damaliger Sicht - keine Anhaltspunkte erkennbar sind. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung findet erst nach Erlass eines solchen Verwaltungsakts statt.
Für eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs 2 SGG ist daneben kein Raum, weil diese nur in Betracht kommt, wenn in der Hauptsache eine andere Klageart als die Anfechtungsklage statthaft ist (Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr 26). Das ist aber hier nicht der Fall. Eine allgemeine Leistungsklage (in Form der - vorbeugenden - Unterlassungsklage) oder eine Feststellungsklage kommen wegen deren Subsidiarität im Subordinatio...