Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes bei Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten im Rahmen von besonderen vertragsärztlichen Verfahren. Kernspintomographie
Orientierungssatz
Der Gegenstandswert ist unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 S 2 BRAGebO). Maßgebend hierfür ist das wirtschaftliche Interesse des Arztes (vgl Beschluß vom LSG Essen vom 18.9.1996 - 11 SKa 60/96). Die Festsetzung des Gegenstandswertes kann anhand des - prognostisch - zu erwartenden Umsatzes beim Einsatz medizinisch-technischer Großgeräte nicht hinreichend präzise vorgenommen werden. Allein die Weiterbildungszeiten eines Arztes und somit die zeitlichen Anforderungen an die fachliche Befähigung hierfür belegen jedoch ein beachtliches wirtschaftliches Interesse des Arztes und liefern somit "genügend tatsächliche Anhaltspunkte" im Sinne von § 8 Abs 2 S 2 BRAGebO, um den Gegenstandswert zu schätzen und damit nach billigem Ermessen bestimmen zu können.
Gründe
Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG) die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser ist, weil im sozialgerichtlichen Verfahren keine Wertvorschriften vorgesehen sind und er sich auch sonst nicht aus den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung ergibt, unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Maßgebend hierfür ist das im Klageantrag zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse des Klägers unter Einbeziehung seines Klagevorbringens (eingehend hierzu Senatsbeschluß vom 18.09.1996 -- 11 SKa 60/96 --).
Ausgehend hiervon ist der Gegenstandswert auf 100.000,-- DM zu bestimmen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Sozialgerichts, daß die Festsetzung des Gegenstandswert anhand des -- prognostisch -- zu erwartenden Umsatzes nicht hinreichend präzise vorgenommen werden kann. Gleichwohl sieht der Senat "genügend tatsächliche Anhaltspunkte" im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, um den Gegenstandswert schätzen und damit nach billigem Ermessen bestimmen zu können. Nach § 4 Abs. 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung hat der Antragsteller, soweit nicht eine Weiterbildung nach Absatz 1 stattgefunden hat, durch Vorlage ausreichender Zeugnisse eine mindestens 12monatige ganztägige Tätigkeit in der diagnostischen Radiologie und eine mindestens 24monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik nachzuweisen.
Diesen erheblichen Weiterbildungszeiten läßt sich ein wirtschaftliches Interesse entnehmen, daß deutlich über den Regelgegenstandswert von 8000,-- DM hinausgeht. Zwar ist eine annähernd verläßliche Prognose des zu erwartenden Umsatzes aus den vom Sozialgericht genannten Gründen nicht möglich. Indessen belegen allein die zeitlichen Anforderungen an die fachliche Befähigung ein beachtliches wirtschaftliches Interesse des Klägers. Angesichts der Bedeutung der beantragten Genehmigung für den Kläger schätzt der Senat den Gegenstandswert auf jeweils 100.000,-- DM für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren.
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG.
Fundstellen