Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zur Berufung wegen unzureichender Begründung des Urteils
Orientierungssatz
1. Erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Berufungsstreitwert, so ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel i.S. von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGB vorliegt.
2. Ein Urteil ist ausreichend begründet, wenn in erforderlichem Umfang auf den eigentlichen Klagegrund eingegangen worden ist. Die Begründungstiefe hat sich am Vorbringen des Klägers zu orientieren.
3. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann dann nicht erfolgreich sein, wenn nach Zulassung die Berufung unverzüglich als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen wäre. In diesem Fall beruht die Entscheidung regelmäßig nicht auf dem etwaigen Verfahrensfehler.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich inhaltlich gegen die Aufforderung der Beklagten, an der Aufklärung eines Anspruchs auf Tragung von Mietrückständen durch Vorlage einer Betriebskostenabrechnung vom 14.09.2007 mitzuwirken.
Gegen die entsprechende Aufforderung vom 17.01.2008 erhob der Kläger am 23.01.2008 Widerspruch mit dem Argument, er sei aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten zu Mitwirkungshandlungen nicht verpflichtet. Zugleich legte er die angeforderte Abrechnung vor. Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2008 als unzulässig. Die Aufforderung zur Mitwirkung stelle keinen Verwaltungsakt dar und könne folglich nicht mit Widerspruch angegriffen werden.
Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts vom 12.05.2009 ist am 04.06.2009 zugestellt worden. Am 30.06.2009 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er verweist darauf, dass das Urteil nicht ausreichend begründet und insbesondere nicht ausreichend auf den eigentlichen Klagegrund eingegangen worden sei. Zudem habe die Rechtssache grundlegende Bedeutung.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht vorliegend nicht den Berufungsstreitwert, den § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG derzeit mit 750 EUR beziffert. Maßgeblich ist vorliegend, dass die verweigerte Mitwirkungshandlung des Klägers der Übernahme eines Betriebskostenrückstandes von maximal 146,49 EUR - so beziffert im Schreiben des Klägers vom 04.04.2008 - entgegenstand. Die Anfechtung der Aufforderung bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Aufforderung besitzt daher maximal diesen "Wert" für den Kläger.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Nr. 1 vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen, denn bei der Aufforderung zur Mitwirkung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern diese dient lediglich der Vorbereitung einer etwaigen Verwaltungsentscheidung. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt: BSG, Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -). Aus dem gleichen Grunde besteht keine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die sozialgerichtliche Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten höherinstanzlichen Gerichte ab.
Es liegt auch kein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor.
Ausdrücklich hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren darauf beharrt, dass es sich bei der Aufforderung zur Mitwirkung um einen Verwaltungsakt handele, dessen Aufhebung er begehre. Selbst wenn man seinem nunmehrigen Beschwerdevorbringen entnehmen wollte, dass der Kläger eigentlich die Feststellung der Unzulässigkeit einer solchen Aufforderung angestrebt hatte, würde hieraus kein Verfahrensfehler resultieren. Denn der Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des BSG durch das erstinstanzliche Gericht ist durch Auslegung zu entnehmen, dass dieses sich auch mit der Frage der Feststellung der Unzulässigkeit einer Mitwirkungsaufforderung auseinander gesetzt hat. Die Klageabweisung als unbegründet umfasst damit auch die Ablehnung der Feststellung, dass die Beklagte zu Unrecht zur Mitwirkung aufgefordert hat. Die Begründungstiefe des Sozialgerichts ist angesichts dessen, dass der Kläger sein eigenes Vorbringen allein auf die Frage der Anfechtung beschränkt hat, nicht zu beanstanden.
Schließlich kann, worauf die Beklagte unter Bezug auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 12.02.2007 - L 7 SO 2173/06 NZB - zutreffend hinweist, eine Nichtzulassungsbeschwerde dann nicht erfolgreich sein, wenn nach Zulassung die Berufung unverzüglich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen wäre. In diesem Falle beruht die Entscheidung regelmäßig nicht auf dem etwaigen Verfahrensfehler (Leitherer in Mayer-Ladewig, SGG, § 144 Rd 35). Insoweit weist der Senat darauf hin, dass die Abweisung der Feststellungklag...