Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung. Krankenhausarzt. Beteiligungs- bzw Ermächtigungsstreitigkeit. wirtschaftliches Interesse. Einnahmen im Zeitraum von 2 Jahren
Orientierungssatz
In Zulassungsstreitigkeiten bemißt sich der Gegenstandswert nach der Höhe der Einnahmen, die der Arzt innerhalb einer bestimmten, längeren Zeitspanne aus der kassen- bzw vertragsärztlichen Tätigkeit voraussichtlich erzielen kann bzw hätte erzielen können. Im Verfahren über die Beteiligung von Krankenhausärzten bzw ihre Ermächtigung zur Teilnahme an der kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung ist es als angemessen anzusehen, wenn die insoweit maßgebende Zeitspanne mit zwei Jahren angesetzt wird (vgl BSG vom 10.7.1986 - 6 RKa 6/83-, 22.2.1993 - 6 RKa 24/91 = AGS 1994, 91 und 27.5.1993 - 6 RKa 23/91).
Gründe
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist aufgrund des entsprechenden Antrages der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 BRAGebO durch Beschluß selbständig festzusetzen. Nach § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGebO werden im Verfahren nach § 51 Abs. 2 S. 1 SGG die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Mangels einschlägiger sozialgerichtlicher Wertvorschriften ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO). In Anlehnung an § 13 GKG ist dabei auf die sich aus dem Antrag des (Rechtsmittel-)Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, also in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung des Gerichts und ihre Auswirkungen (im einzelnen dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2).
Entsprechend diesen Grundsätzen bemißt sich in Zulassungsstreitigkeiten der Gegenstandswert nach der Höhe der Einnahmen, die der Arzt innerhalb einer bestimmten, längeren Zeitspanne aus der kassen- bzw. vertragsärztlichen Tätigkeit voraussichtlich erzielen kann bzw. hätte erzielen können. Nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren über die Beteiligung von Krankenhausärzten bzw. ihre Ermächtigung zur Teilnahme an der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung ist es als angemessen anzusehen, wenn die insoweit maßgebende Zeitspanne mit zwei Jahren angesetzt wird (vgl. auch Beschlüsse des BSG vom 10.07.1986 -- 6 RKa 6/83 --, 22.2.1993 -- 6 RKa 24/91 --, 24.5.1993 -- 6 BKa 5/92 -- und 27.5.1993 -- 6 RKa 23/91 --). Die Klägerin hat mitgeteilt, daß sich für einen Zeitraum von zwei Jahren das für die Ermächtigung zu erwartende Honorar auf ca. 48.000,-- DM beläuft und eine weitere Präzisierung nicht möglich ist. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Ausgehend hiervon ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zur Berechnung des Gegenstandswertes bei Klagen gegen die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung ein pauschal berechneter Unkostenanteil von 50 v.H. der zu erwartenden Honorareinnahmen zu machen (vgl. Senatsbeschluß vom 22.08.1990 -- L 11 Ka 72/89 --).
Als Gegenstandswert für das von der Klägerin betriebene Berufungsverfahren ist daher der Betrag von 24000,-- DM als billigem Ermessen entsprechend festzusetzen.
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen