Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Schadensersatzklagen wegen Amtspflichtverletzung

 

Orientierungssatz

1. Für eine Schadensersatzforderung und die Geltendmachung von Schmerzensgeld besteht keine Zuständigkeit der Sozialgerichte. Dafür ist der Sozialrechtsweg gemäß § 51 SGG nicht eröffnet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 SGG nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den unter Nr. 1 bis 10 dort genannten Fällen und gemäß § 51 Abs. 2 SGG über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und privaten Pflegeversicherung.

2. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wegen Amtspflichtverletzung nach Art. 34 S. GG kann eine Schadensersatzklage vor den Sozialgerichten keinen Erfolg haben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.09.2019; Aktenzeichen B 14 AS 283/18 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Grundsicherungsleistungen, hier insbesondere ein höherer Bedarf aufgrund alters- und geschlechtsspezifischer Diskriminierung, Rechtsmittelkosten sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im zweiten Kalenderhalbjahr 2014.

Der Kläger bezieht seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Er bewohnt eine 48 qm große Erdgeschosswohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche, welche ohne Tür mit dem Flur verbunden ist, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt nach Angaben des Klägers über Strom. Die Gasetagenheizung hat nach den Herstellerangaben eine kleinste Wärmebelastung von 8,4 Kilowatt (kW), die elektrische Leistungsaufnahme beträgt 120 Watt (W). Bereits bei der ersten Antragstellung gab der Kläger an, dass er aufgrund seiner persönlichen Lebensführung, seiner Anschauungen sowie seiner genetischen Anlagen einen erhöhten monatlichen Mehraufwand habe. Er berief sich dabei u.a. auf die UN-Menschenrechte.

Mit Bescheid vom 23.05.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 391,00 Euro Regelleistung und 279,04 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt: 670,04 Euro monatlich). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 04.08.2014 rechnete der Beklagte ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung an. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 17.06.2015 hob er den Änderungsbescheid vom 04.08.2014 auf und bewilligte die Leistungen in ursprünglicher Höhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2015 setzte der Beklagte die Leistungen ausdrücklich wieder in ursprünglicher Höhe von insgesamt 670,04 Euro fest und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Hinsichtlich der Höhe der Heizkosten und der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfe verwies der Beklagte auf abgeschlossene Gerichtsverfahren.

Mit der dagegen am 19.06.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass junge Menschen einen höheren Ernährungsbedarf haben als ältere, sowie Männer einen höheren Bedarf als Frauen. Dies sei wissenschaftlich erwiesen. Auch sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und der bis 2004 bestehenden Arbeitslosenhilfe unzulässig. Ebenso unzulässig sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Das Handeln des Beklagten verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die UN-Menschenrechte. Seine Heizkosten inklusive des Betriebes des Elektroradiators seien angemessen.

Der Kläger hat eine Übersicht über die Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr eingereicht. Hinsichtlich des Betriebes des Elektroradiators zum Beheizen der Wohnung hat der Kläger eine Aufstellung zu den Akten gereicht, wann und wie lange er im Zeitraum ab Januar 2015 den Radiator benutzt hat. Zudem hat er Erklärungen seiner Mutter und seiner Brüder eingereicht, ausweislich derer der Kläger auch mit dem Elektroradiator geheizt habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 23.05.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.08.2014 und 17.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 abzuändern und den Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen zu verurteilen.

Des Weiteren hat er beantragt:

1. Ich beantrage, meine dokumentierte Inbetriebnahme meines Elektroradiators "Baufa 1500 Watt Type ERST 15, Nr. 316088" meine tatsächlichen Heizkosten vollumfänglich zu erstatten. Dies ist ein Volumen von 270 kw/h.

2. Ich beantrage, die Entscheidungen des LSG NRW als Beweis hinzuzuziehen u.a. Urteil ...

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