Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung vom Grundsicherungsträger vorläufig erbrachter Leistungen auf die endgültige Leistungserstattung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 22 Abs. 3 SGB 2 mindern Rückzahlungen und Guthaben u. a. aus Betriebskostenabrechnungen, welche den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen.

2. Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind gemäß § 40 Abs. 2 SGB 2 i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB 3 auf die endgültig zustehende Leistung anzurechnen. Wird mit der abschließenden Entscheidung des Grundsicherungsträgers ein Leistungsanspruch nur in geringerer Höhe zuerkannt, so sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Bei der Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Grundsicherungsleistungen, hier insbesondere ein höherer Bedarf auf Grund alters- und geschlechtsspezifischer Diskriminierung, Rechtsmittelkosten, sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im Kalenderjahr 2015, verbunden mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 120,60 Euro nach endgültiger Festsetzung streitig.

Der Kläger bezieht seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Er bewohnt eine 48 qm große Erdgeschosswohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche, welche ohne Tür mit dem Flur verbunden ist, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt nach Angaben des Klägers jedoch über Strom. Die Gasetagenheizung hat nach den Herstellerangaben eine kleinste Wärmebelastung von 8,4 Kilowatt (kW), die elektrische Leistungsaufnahme beträgt 120 Watt (W). Bereits bei seiner ersten Antragstellung gab er an, dass er aufgrund seiner persönlichen Lebensführung, seiner Anschauungen sowie seiner genetischen Anlagen einen erhöhten monatlichen Mehraufwand habe. Er berief sich dabei u.a. auf die UN-Menschenrechte.

Mit Bescheid vom 24.11.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 391,00 Euro Regelleistung und 279,04 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt: 670,04 Euro monatlich). Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2014 passte der Beklagte die Regelleistung ab 01.01.2015 auf monatlich 399,00 Euro an. Mit Änderungsbescheid vom 13.02.2015 passte der Beklagte die geänderten Abschlagszahlungen für die Gasversorgung an. Auf Grund einer Nachzahlung ergab sich im Februar 2015 ein höherer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 299,30 Euro, ab März 2015 nach Absenkung der an den Gasversorger zu zahlenden Abschläge ein niedrigerer Betrag von monatlich 272,89 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Hinsichtlich der Höhe der Heizkosten und der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfe verwies der Beklagte insoweit auf die abgeschlossenen sowie die noch anhängigen Gerichtsverfahren. Aufgrund dieser noch anhängigen Verfahren sei die Bewilligung lediglich vorläufig erfolgt. Dies sei nicht zu beanstanden. Ein höherer Anspruch ergebe sich derzeit nicht.

Mit der dagegen am 19.06.2015 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug vor, dass junge Menschen einen höheren Ernährungsbedarf haben als ältere, sowie Männer einen höheren Bedarf als Frauen. Dies sei wissenschaftlich erwiesen. Auch sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und der bis 2004 bestehenden Arbeitslosenhilfe unzulässig. Ebenso unzulässig sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Das Handeln des Beklagten verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die UN-Menschenrechte. Seine Heizkosten inklusive des Betriebes des Elektroradiators seien angemessen.

Der Kläger hat eine Übersicht über die Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr eingereicht. Hinsichtlich des Betriebes des Elektroradiators zum Beheizen der Wohnung hat der Kläger eine Aufstellung zu den Akten gereicht, wann und wie lange er im Zeitraum ab Januar 2015 den Radiator benutzt hat. Zudem hat er Erklärungen seiner Mutter und seiner Brüder eingereicht, ausweislich derer der Kläger auch mit dem Elektroradiator geheizt habe.

Während des laufenden Verfahrens hat der Beklagte auf Grund der von dem Kläger eingereichten Jahresabrechnung über die Betriebs- und Heizkosten die Unterkunftskosten angepasst und schließlich d...

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