Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. keine ausdrückliche Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit. Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Streit über eine Kostenentscheidung im Vorverfahren. vollstreckungsrechtliche Fragen. keine Sachnähe zu den Aufgaben des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 51 Abs 1 Nr 4a SGG beschränkt sich nicht auf sozialrechtliche Ansprüche im engeren Sinne; vielmehr umfasst die Regelung alle Streitigkeiten, die mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2 in Zusammenhang stehen. Allerdings ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte nur dann anzunehmen, wenn ein Zusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht (vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 6).
2. Streiten sich die Beteiligten allein um die Frage der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Normen nach § 66 Abs 3 SGB 10 iVm den Vorschriften des VwVG NW, so dass kein Bezug zum materiellen Rechtsgrund der Ursprungsforderung besteht, bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.04.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Sozialgerichts Münster, mit dem dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist unbegründet.
Gegenstand der am 21.12.2012 erhobenen Klage ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2012 zur Übernahme der Kosten des Vorverfahrens zu verpflichten und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderlich war. Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens waren mehrere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.05.2012, mit denen die Beklagte eine vermeintliche Forderung der Klägerin aus einer Erbschaft gepfändet hat und diese ersuchte, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung gemäß § 45 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) den geforderten Betrag zu zahlen oder innerhalb der genannten Frist zu erklären, ob und inwieweit der gepfändete Anspruch anerkannt werde, ob und welche Ansprüche anderer Personen an dem Erbteil geltend gemacht würden, und ob und wegen welcher Ansprüche der Erbteil schon für andere Gläubiger verpfändet worden sei.
Die Klägerin stand vom 01.01.2005 bis 30.06.2007 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bezog in der Folgezeit Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Vater der Klägerin verstarb am 30.06.2006 und wurde von der Klägerin und ihren Geschwistern jeweils zu gleichen Teilen beerbt. Aufgrund dieses Sachverhaltes forderte die Beklagte von der Klägerin Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung zurück, diese seien zu Unrecht erbracht worden. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches einigten die Beteiligten sich auf eine Erstattungsforderung in Höhe von 16.273,13 EUR. Mit einem weiteren Bescheid forderte die Beklagte von der Klägerin zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 16.247,66 EUR zurück. Mit Pfändungsverfügungen vom 06.02.2012 und 09.03.2012 verbunden mit einer Arrestanordnung pfändete die Beklagte das ihrer Ansicht nach der Klägerin gehörende Bargeld in Höhe von 44.450 EUR. Mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.05.2012 pfändete die Beklagte zur Deckung offener Forderungen von insgesamt 33.260,34 EUR den Miterbenanteil der Klägerin am Nachlass ihres Vaters sowie deren Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 23.05.2012 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.05.2012 Widerspruch und teilte mit, dass sie ihre Rechte an dem Erbteil bereits abgetreten habe. Mit Schreiben vom 25.05.2012 teilte die Beklagte mit, die Pfändungen seien aufgrund der Abtretung des Erbteils unwirksam.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 30.05.2012 um eine förmliche Entscheidung über ihren Widerspruch unter Berücksichtigung einer Kostenentscheidung zu ihren Gunsten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.09.2012 in Gestalt des Bescheides vom 03.12.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Erbteilspfändung unwirksam geblieben ist, sei nicht die Folge des von der Klägerin eingelegten Widerspruches, sondern das Resultat der im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erhaltenden Drittschuldnererklärungen der übrigen Miterben. D...