Entscheidungsstichwort (Thema)
Alg II. Einkommensanrechnung. Gründungszuschuss. Zweckbestimmtheit
Leitsatz (redaktionell)
Ein Gründungszuschuss nach § 57 SGB III ist kein zweckbestimmtes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II und daher auf das Alg II anzurechnen.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1a; SGB III § 57
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Streit ist die Frage, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Gründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Die Antragsteller zu 1. bis 5. beziehen seit dem 01.01.2005 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Die am 14.03.1971 geborene Antragstellerin zu 1. lebte nach eigenen Angaben seit Oktober 2003 bis zum 16.10.2007 mit Herrn A. M. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. In dem gemeinsamen Haushalt leben die 3 Töchter der Antragstellerin zu 1., die am 16.05.1990 geborene J. H., die am 06.04.1996 geborene M. H. und die am 29.11.1999 geborene J. H. (Antragsteller zu 1. bis 4.). Ferner gehört zum Haushalt der am 27.12.2004 geborene gemeinsame Sohn. Q. H. (Antragsteller zu 5.).
Herr M. hat aus erster Ehe zwei Kinder, den am 11.05.1994 geborenen Sohn T. und den am 09.10.1997 geborenen Sohn A ... Beide Söhne leben überwiegend im Haushalt der Großeltern in M., so dass das Kindergeld an die Großeltern gezahlt wird. Die Kinder halten sich zeitweise auch im Haushalt der Antragstellerin zu 1. und des Herrn M. auf, wobei es insoweit keine festen Anwesenheitszeiten und keine Regelungen bzw. Absprachen hierüber gibt. Aus der zweiten Ehe des Herrn M. mit Frau B. M. ist die am 16.04.2000 geborene Tochter J. und der am 05.02.2002 geborene Sohn D. hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts M. vom 13.06.2002 geschieden und Herr M. zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an seine geschiedene Frau i.H.v. 255,- EUR monatlich verurteilt. Zuvor war in einem Unterhaltsverfahren mit Urteil des Familiengerichts M. vom 31.01.2002 entschieden worden, dass Herr M. an die Kinder D. und J. ab Januar 2002 Unterhalt i.H.v. monatlich 130,87 EUR zu zahlen habe. Für die Zeit ab 01.01.2007 erkannte Herr M. in einer vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes der Stadt M. seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung i.H.v. jeweils 112,- EUR für die Kinder J. und D. an und unterwarf sich hinsichtlich dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Herr M. bezog in der Zeit vom 12.12.2006 bis zum 01.04.2007 von der Agentur für Arbeit D. Arbeitslosengeld I. Seit dem 02.04.2007 übt Herr M. eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Raumausstattung aus. Für die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit wurde ihm mit Bescheid der Agentur für Arbeit D. vom 05.04.2007 ein Gründungszuschuss für die Zeit vom 02.04.2007 bis zum 01.01.2008 i.H.v. monatlich 1.304,70 EUR nach § 57 SGB III gewährt.
Für die Kinder M. und J. H. wurden vom Jugendamt der Stadt D. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 31.08.2007 erbracht, zuletzt i.H.v. 170,- EUR monatlich für jedes Kind. Nach Ablauf der Höchstfrist von 6 Jahren wurden die Leistungen zum 31.08.2007 eingestellt.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.12.2006 wurde den Antragstellern zu 1. bis 5. und Herrn M. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007 bewilligt. Für die Zeit ab dem 01.02.2007 ergaben sich unter Zugrundelegung eines Einkommens von 1.946,90 EUR, das sich aus dem Arbeitslosengeld I i.H.v. 1.008,90 EUR, Kindergeldzahlungen in einer Gesamthöhe von 641,- EUR und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz i.H.v. 297,- EUR zusammen setzte, monatliche Leistungen i.H.v. 320,07 EUR. Aufgrund der Erhöhung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf monatlich 340,- EUR erging am 04.04.2007 ein Änderungsbescheid, mit dem für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2007 Leistungen nur noch i.H.v. 281,27 EUR bewilligt wurden.
Am 20.04.2007 stellte die Antragstellerin zu 1. einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen und gab dabei an, dass sich Herr M. selbstständig gemacht habe und insoweit von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss i.H.v. 1.304,70 EUR monatlich erhalte. Daraufhin hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.05.2007 den Bewilligungsbescheid vom 08.12.2006 nach § 48 SGB X teilweise für die Zeit ab dem 01.05.2007 auf und führte zur Begründung aus, unter Berücksichtigung des seit dem 02.04.2007 gewährten Existenzgründerzuschusses bestünde nur noch ein geringer Leistungsanspruch i.H.v. 11,27 EUR, der durch den vorrangigen Anspruch auf Wohngeld bzw. Kinderzuschlag zu decken sei.
Gleichzeitig lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 20.04.2007 mit weiterem Bescheid vom 11.05.2007 ab, da eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht mehr vorliegen würde. Aufgrund des bewilligten Zuschusses zur Existenzgr...