Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen Erstattungsbescheid über Grundsicherungsleistungen

 

Orientierungssatz

Die Fälle der Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beträgen unterliegen nach § 39 Nr. 1 SGB 2 nicht der Ausnahme der Nr. 1. Die Anfechtungsklage entfaltet daher insoweit aufschiebende Wirkung. Berühmt sich aber die Behörde entgegen der gesetzlichen Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit, so ist der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung als Feststellungsantrag zulässig.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2009 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.07.2009 gegen den Bescheid vom 28.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 wird angeordnet, soweit darin die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 10.05.2005, 13.12.2005 und 22.06.2006 angeordnet wird.

Im übrigen wird festgestellt, dass die Klage vom 06.07.2009 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragstellerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Eilverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, E beigeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen des Eilverfahrens.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.07.2009 gegen den Bescheid vom 28.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009.

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihrem im Februar 2004 geborenen Sohn mit Bescheid vom 10.05.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.12.2005.

Die Antragstellerin begann am 15.08.2005 eine Ausbildung zur Friseurin im D Jugenddorf E. Das D teilte auf dem Vordruck "Einkommensbescheinigung" der Antragsgegnerin mit, dass die Ausbildung nach dem Dritten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und IX) geförderte werde und eine Ausbildungsvergütung nicht erfolge. Aktenkundig ist sodann eine EDV-Notiz der Antragsgegnerin über ein monatliches Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 112,67 EUR.

Mit Schreiben vom 06.10.2005 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.2005 entstandenen Überzahlung von insgesamt 165,34 EUR an. Die Antragstellerin habe eine Überzahlung verursacht, da sie unvollständige Angaben über die "Höhe Ihres Einkommens aus Ausbildungsgeld" gemacht habe. Die Antragstellerin teilte auf die Anhörung mit Schreiben vom 12.10.2005 mit, dass sie die Forderung überweisen werde.

Mit Bescheid vom 13.12.2005 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II gegenüber der Antragstellerin für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 34,50 EUR auf. Im Betreff war die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides vom 06.10.2005 angegeben. In der Begründung des Bescheides nahm die Antragsgegnerin Bezug auf ihre Anhörung vom 06.10.2005 und führte schließlich u.a. aus, dass weitere Forderungen durch den Bescheid nicht berührt würden.

Mit weiteren Bescheiden vom 13.12.2005 und 22.06.2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006.

Mit Schreiben vom 22.06.2006 forderte die Antragsgegnerin die Vorlage des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit über die Ausbildungsmaßnahme an.

Diesen Bescheid, datierend vom 16.06.2005, legte die Antragstellerin nachfolgend vor. Der Bescheid wies eine monatlich gleichbleibende Leistung von Ausbildungsgeld in Höhe von 491 EUR sowie einen Fahrtkostenersatz von monatlich 112,67 EUR, beginnend ab 15.08.2005, aus.

Mit Bescheid vom 01.09.2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die laufende Leistungsbewilligung ab 01.07.2006 bis 31.12.2006 dahingehend geändert werde, dass sie monatlich 411,03 EUR beanspruchen könne.

Mit Schreiben vom gleichen Tage hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dahingehend an, dass diese in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2006 insgesamt Arbeitslosengeld II in Höhe von 3.276,72 EUR zuviel erhalten habe, da sie Ausbildungsgeld in Höhe von 491,00 EUR bezogen habe, tatsächlich aber lediglich ein Betrag von 112,67 EUR angerech- net worden sei. Mit Schreiben vom 26.09.2006 reagierte die Antragstellerin hierauf und teilte mit, sie habe von Anfang an sämtliche Unterlagen eingereicht. Die Antragsgegnerin habe zudem noch Unterlagen von dem Ausbildungsbetrieb eingeholt. Bei ihren nachfolgenden Vorsprachen habe es immer geheißen, es sei alles in Ordnung, weil sich nichts geändert habe.

Mit dem in der Hauptsache angegriffenen Bescheid vom 28.11.2006 führte die Antragsgegnerin aus: "Hiermit hebe ich meine/n Bescheid/e über die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt" nach dem SGB II auf. Die Entscheidung werde nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Die Bescheide würden "wie folgt aufgehoben/zu...

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