Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Ratenzahlungsrückstand. Ausgleich des Rückstands im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlung von offenen Raten im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2014 aufgehoben.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers vom 14.04.2014 (per Fax eingegangen am gleichen Tag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2014 (dem Kläger zugestellt am 04.04.2014), mit dem es seinen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vom 05.06.2013 aufgehoben hat, weil der Kläger mit der Zahlung der festgesetzten Monatsraten mehr als drei Monate in Verzug ist, ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist auch begründet.

1. Gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend liegt keine andere Bestimmung in diesem Sinne vor. Insbesondere greift nicht § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) ein, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 der Zivilprozessordnung - (ZPO) in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (jetzt Nr. 5), weil der Kläger mit der Ratenzahlung in Rückstand geraten ist. Diese wird vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass sich der Ausschluss der Beschwerde auch auf die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrecken soll, ist nicht gerechtfertigt, da die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht vergleichbar ist mit der Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe, mit der dem Antragsteller eine Rechtsposition wieder entzogen wird. Auch der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 820/07, S. 29 zu Nr. 29 lit. b, Nr. 2) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von Prozesskostenhilfe erstrecken wollte. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist noch gleichartige Sachverhalte vorliegen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.06.2008 - L 5 B 163/08 AS -, juris Rn. 2; vgl. auch LSG NRW, Beschl. v. 27.08.2008 - L 19 B 23/08 AL -, juris Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B -, juris Rn. 7; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172 Rn. 6h). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts (31.03.2014) haben die Voraussetzungen für eine Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses vom 05.06.2013 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 15,00 EUR ab dem Monat Juni 2013 nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO größtenteils nicht mehr vorgelegen. Da das Sozialgericht mit weiterem Beschluss vom 05.11.2013 den Beschluss vom 05.06.2013 insoweit abgeändert hat, als dem Kläger ab Oktober 2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, hatte er monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR für die Monate Juni bis September 2013, also insgesamt 60,00 EUR zu entrichten. Nach § 124 Nr. 4 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2013) kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Letzteres war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Sozialgerichts (31.03.2014) nur noch für eine Rate in Höhe von 15,00 EUR der Fall, da der Kläger ausweislich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszüge bereits am 05.03.2014 einen Betrag von 30,00 EUR an die Oberjustizkasse (OJK) Hamm zahlte, diese jedoch zunächst den Verwendungszweck nicht zuordnen konnte, so dass eine entsprechende Zahlungsanzeige erst unter dem 04.04.2014 erging.

Der Beschluss des Sozialgerichts war aber auch bei ausschließlicher Berücksichtigung des in den Zahlungsanzeigen der OJK dokumentierten Zeitpunkts der Einzahlungen aufzuheben, weil der Kläger ausweislich dieser Anzeigen am 03.04.2014 eine weitere Rate von 15,00 EUR und am 04.04.2014 (eigentlich schon am 05.03.2014, s.o.) die Rate von 30,00 EUR nachentrichtet hat. Folglich hat er den Zahlungsrückstand vollständig beglichen. Haben rückständige Raten zur Aufhebu...

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