Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Auszahlung einer Rentenzahlung auf ein Rechtsanwaltsanderkonto durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht.

2. Bei der Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Für eine Sicherungsanordnung ist Anordnungsgrund die Gefahr einer Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes. Bloße Möglichkeiten einer beeinträchtigenden Maßnahme sind noch keine Gefahr.

3. Ist bisher noch nicht einmal ein Anspruch auf Rente dem Grunde nach festgestellt, so fehlt es für die Auszahlung einer zu erwartenden Rentennachzahlung auf ein Rechtsanwaltsanderkonto an dem erforderlichen Anordnungsgrund,  außerdem wäre mit der Zahlung eine unzulässige Vorwegnahme  der Hauptsache verbunden.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.5.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der in Israel lebende Beschwerdeführer beantragte anwaltlich vertreten nach Rücknahme einer auf Zahlung von Rente unter Berücksichtigung von so genannten "Getto-Beitragszeiten" gerichteten Klage (S 27 R 289/05) unter Hinweis auf geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 17.5.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 12.5.2005 (Schreiben vom 15.9.2009). Dazu legte er unter anderem eine von ihm unterzeichnete Zahlungserklärung (22.9.2009) vor, wonach die Rente auf ein mit seinem Namen geführtes - näher bezeichnetes - Konto in Israel und die Rentennachzahlung auf ein - ebenfalls näher bezeichnetes - Konto seiner Bevollmächtigten in Berlin zu überweisen sei. Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin in Ermittlungen ein, teilte mit, sie werde ihre ablehnende Entscheidung von Amts wegen unter Beachtung der neueren Rechtsprechung überprüfen und bat um Übersendung von weiteren Unterlagen (Schreiben vom 1.3.2010). Anwaltlich vertreten teilte der Beschwerdeführer mit, die bisherige Zahlungserklärung sei überholt. Er werde für die Überweisung der Rentennachzahlung ein eigenes separates Konto benennen und dies in einer neuen Zahlungserklärung übermitteln. Zugleich bat er um Übersendung eines neuen Zahlungserklärungsvordrucks, um den neuen Zahlungsweg sicher zu stellen (Schreiben vom 25.3.2010), später um stillschweigende Fristverlängerung zur Rücksendung der "Zahlungverfügung", da diese von dem israelischen Korrespondenzbüro noch nicht zurückgereicht worden sei (Schreiben vom 4.5.2010). Eine Anfrage der Beschwerdegegnerin an das National Insurance Institute in Israel (14.4.2010) nach in der dortigen Rentenversicherung für den Erwerb des Anspruchs zurückgelegten Zeiten ist bislang ohne Antwort geblieben und ein Rentenbescheid noch nicht erteilt worden.

Den am 12.5.2010 beim Sozialgericht (SG) gestellten und zeitgleich mit dem Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Rentennachzahlung sowie eine geänderte Zahlungsabwicklung des Beschwerdegegners - der dazu übergegangen sei, auch Rentennachzahlung ohne Rechtsgrundlage direkt an die Rentenberechtigten zu überweisen - begründeten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die für den Antragsteller zu erwartende Rentennachzahlung aus dem Rentenverfahren VSNR: 000 auf das Rechtsanwaltsanderkonto der Unterzeichnenden Nr. 000 - H, T - bei der C W-Bank, BLZ 000, zu überweisen,

hilfsweise,

im Wege einer Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") die Antragsgegnerin zu veranlassen, bis zur abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage die zu erwartende Rentennachzahlung nicht zur Auszahlung zu bringen,

hat das SG "als unzulässig abgelehnt", weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (Beschluss vom 14.5.2010, zugestellt am 20.5.2010).

Mit der am 28.5.2010 eingelegten Beschwerde verfolgt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des SG gebe es unzählige Gründe dafür, dass die Nachzahlung auf das Rechtsanwaltsanderkonto der Bevollmächtigten überwiesen werde. An seinem Rechtsschutzinteresse könne es keinen vernünftigen Zweifel geben. Die vom SG erwähnte Aufsichtsverfügung, gegen die die Beschwerdegegnerin selbst Klage beim 14. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) erhoben habe, stelle lediglich eine interne Meinungsbildung oder Arbeitsanweisung dar. Die übrigen Versicherungsträger hielten an der bisherigen Zahlungspraxis fest und entsprächen dem Willen der Rentenberechtigten.

Die Beschwerdegegnerin hält den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf einen Beschluss des SG Berlin vom 30.4.2010 - S 21 R 2208/10 ER -, der in einer vergleichbaren Angelegenheit ergangen sei, für zutreffend. Ein Bescheid habe noch nicht erteilt werden können, da die Zahlun...

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