Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweisung des einen Amtshaftungsanspruch betreffenden Rechtsstreits an das ordentliche Gericht

 

Orientierungssatz

1. Für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB ist nach Art. 34 Abs. 3 GG ausschließlich der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

2. Nach § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Rechtsmittelgericht die Zuständigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht, wenn es über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet. Eine solche Entscheidung des Sozialgerichts liegt dann nicht vor, wenn das Sozialgericht in der Begründung seines Urteils dargelegt hat, es könne wegen Unzuständigkeit für Amtshaftungsansprüche in der Sache nicht entscheiden.

3. Kommen nach dem vorgetragenen Sachverhalt andere Anspruchsgrundlagen als ein Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht, so besteht kein Bedürfnis des Berufungsgerichts dafür, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.

 

Tenor

Der Rechtsstreit wegen Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen im Sinne von § 839 BGB wird abgetrennt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist insoweit nicht gegeben. Der abgetrennte Rechtsstreit wird an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Duisburg verwiesen.

 

Gründe

Für den Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftpflichtverletzung aus § 839 BGB ist nach Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); vgl. auch BSG Urteil vom 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 UR = juris Rn 12).

Der Amtshaftungsansprüche betreffende Streit war nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzutrennen und an das nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich sowie nach § 17 ZPO örtlich zuständige Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg zu verweisen.

Der Senat prüft hier den Rechtsweg in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung aufgrund einer vorherigen Entscheidung des Sozialgerichts nach § 17a Abs.5 GVG. Nach dieser Norm prüft das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht, wenn es über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet. Eine solche "Entscheidung in der Hauptsache" hat das Sozialgericht vorliegend nicht getroffen, vielmehr in der Begründung des Urteils vom 21.09.2012 ausdrücklich dargelegt, es könne wegen Unzuständigkeit für Amtshaftungsansprüche hierüber nicht entscheiden.

Die für bestimmte Sachverhaltskonstellationen gesehenen Bedenken gegen die Zulässigkeit von " Teilverweisungen" (vgl. z.B. Beschlüsse des BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144.91, vom 19.11.1997 - 2 B 178/96, des BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B, vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B, jeweils mwN.), bestehen hier nicht.

Denn für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist der beschrittene Rechtsweg schlechthin unzulässig. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kommen andere Anspruchsgrundlagen als eben Amtshaftungsansprüche nicht ernsthaft in Betracht, so dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.

In diesem Fall bestehen die vorstehend beschriebenen gegen eine "Teilverweisung" erhobenen Bedenken nicht, (Beschluss des BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144/91).

Die über mögliche Gebührenpflichten informierte Klägerin hat sich durch Schreiben vom 26.02.2013 mit der Verweisung einverstanden erklärt. Auch in einem - hier nicht vorliegenden - Zweifelsfall wäre dieser Verweisungswunsch als Rüge fehlender Zuständigkeit anzusehen und hierüber zu entscheiden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl. § 98 Rn 4).

Ein Grund zur Zulassung der Beschwerde i.S.v. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegt nicht vor. Dieser Beschluss ist daher endgültig, §§ 98 S. 2 SGG, 17a Abs. 4 S. 4 GVG, 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11657901

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