Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung sowie Schadensersatz für wegen fehlender Krankenversicherung entstandener Aufwendungen
Orientierungssatz
1. Die Gewährung eines Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB 2 setzt einen bestehenden Leistungsanspruch nach dem SGB 2 voraus. Weil der Beitragszuschuss im Verhältnis zur Regelleistung nach § 20 SGB 2 einen nicht abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, kann er auch nur im Zusammenhang mit diesem angefochten werden, vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/11 R.
2. Der Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses setzt u. a. voraus, dass z. Zt. der Antragstellung ein Versicherungsvertrag besteht, in dessen Rahmen Beiträge geschuldet werden.
3. Begehrt der Grundsicherungsempfänger die Übernahme von Krankenbehandlungskosten und Folgekosten seines Beitragsrückstandes im Verhältnis zur privaten Krankenversicherung, so ist für einen solchen Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftungspflichtverletzung des Grundsicherungsträgers ausschließlich der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
4. Ein Schadensersatzanspruch in Geld ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R.
Nachgehend
Tenor
Die zweitinstanzliche Klage der Klägerin gegen die Bundesagentur für Arbeit wird als unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.09.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Nachversicherung in einer privaten Krankenversicherung als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie Schadensersatz für ihr infolge fehlender Krankenversicherung entstandenen Aufwendungen.
Die am 00.00.1945 geborene Klägerin war während ihrer Erwerbstätigkeit privat krankenversichert bei der T. Sie wurde mit Bescheid vom 17.05.2000 der Kaufmännischen Krankenkasse von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahr 2006 bezog die Klägerin zunächst Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III), sodann vom 01.06.2007 bis 29.02.2008 einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III i.H.v. monatlich 830,70 EUR.
Das private Krankenversicherungsverhältnis der Klägerin wurde durch den Versicherer wegen Beitragsrückstandes zum 31.05.2007 gemäß § 39 a.F. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gekündigt.
Durch Urteil des Amtsgerichts E vom 11.11.2008 wurde die Klägerin zur Zahlung rückständiger Beiträge i.H.v. 3.442,91 EUR verurteilt.
Am 06.07.2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung. Laufende Leistungen nach dem SGB II begehre sie nicht.
Mit Bescheid vom 07.04.2008 lehnte der Beklagte den Antrag vom 06.07.2007 ab. Bei einem Bedarf von 347,00 EUR in Gestalt der Regelleistung nach § 20 SGB II zzgl. eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung i.H.v. 127,50 EUR, zzgl. weiter anzunehmender Unterkunftskosten von 250,00 EUR bestehe ein Bedarf von 724,50 EUR, der durch das Einkommen der Klägerin in Gestalt des Gründungszuschusses gedeckt sei.
Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wies der Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2008 zurück.
Auf den weiteren Leistungsantrag vom 27.03.2008 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II bewilligt. In diesem Zeitraum war sie bis zum Eintritt der Regelaltersrente aufgrund des Leistungsbezuges nach dem SGB II bei der KKH gesetzlich krankenversichert.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 07.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 hat die Klägerin am 11.12.2008 Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 02.09.2009 und 16.09.2009 beantragte die Klägerin die erneute Überprüfung "der privaten Kranken- und Pflegeversicherung".
Mit Bescheid vom 23./24.10.2009 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und wies den Widerspruch der Klägerin hiergegen mit Bescheid vom 24.11.2009 zurück mit der Begründung, der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 07.04.2008 sei Gegenstand des Verfahrens S 35 AS 241/08 und damit noch nicht bestandskräftig. Eine Überprüfung gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sei daher unzulässig.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 04.11.2009 in dem Verfahren S 35 AS 282/09 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 06.10.2010 zum Verfahren S 35 AS 241/08 verbunden.
Im verbundenen Verfahren hat das Sozialgericht nach Durchführung eines Erörterungstermins am 31.03.2011 über den Antrag entschieden,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 zu v...