Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Zulassungsbedürftigkeit der Berufung im Hauptsacheverfahren wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts. Ausschluss der isolierten Geltendmachung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss ist gemäß § 172 Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst c SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

2. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdewert von 750 Euro überschritten ist. Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB 2 allein kann sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht geltend gemacht werden, sondern nur im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.03.2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller FFP2-Masken als Sachleistung zu gewähren, hilfsweise 129 EUR monatlich zu zahlen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2c SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich danach bestimmt, was dem Rechtsmittelführer versagt worden ist und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 172 Rn. 14). Danach wäre, ausgehend von einer Geldleistung iHv 129 EUR monatlich und einer Anspruchsdauer von sechs Monaten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Beschwerdewert von 750 EUR mit 774 EUR überschritten. Jedoch gilt es zu beachten, dass ein Mehrbedarf sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht isoliert geltend gemacht werden kann, sondern nur in Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen ist und der Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch den des Bewilligungsbescheides begrenzt wird (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 5/13 R; LSG Bayern Beschluss vom 10.03.2014 - L 16 AS 157/14 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28.12.2018 - L 6 AS 191/18 B PKH; zum Rechtsmissbrauch vgl. Beschluss des Senats vom 22.12.2020 - L 7 AS 1673/20 B). Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.12.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.12.2020 bis zum 31.05.2021 nach § 41a Abs. 1 SGB II vorläufig. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begehrt Alg II auch für den Monat November 2020. Am 14.02.2021 beantragte der Antragsteller den Mehrbedarf beim Antragsgegner und am 19.02.2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Danach beträgt der Beschwerdewert, ausgehend von 129 EUR monatlich und höchstens 3,5 Monaten 451,50 EUR. In der Hauptsache bedürfte die Berufung der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht über steigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind.

Die Beschwerde ist auch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 70 SGB II noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.03.2021 - L 6 AS 43/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen - Beschlüsse vom 29.03.2021 - L 12 AS 377/21 B ER und vom 03.03.2021 - L 9 AS 18/21 B ER; aA SG Karlsruhe Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER; Blüggel juris PR-SozR 6/2021 Anm 1; Groth jurisPR-SozR 7/2021 Anm. 1) .

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keine Prozesskostenhilfe beantragt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15062693

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