Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Verfahrens über einen mit einem Leistungsanspruch verbundenen Auskunftserteilungsanspruch
Orientierungssatz
1. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgeblich ist dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.
2. Nach § 44 GKG ist bei einer Klage auf Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die Wertberechnung der verbundenen Ansprüche nur der höhere maßgebend, wenn mit diesem Anspruch die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet.
3. Nur dann, wenn der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch lediglich der Informationsgewinnung dient, ist es gerechtfertigt, den Streitwert mit einem bestimmten Prozentsatz des späteren Leistungsanspruchs festzusetzen. Wird aber gleichzeitig mit dem Auskunftsanspruch der entsprechende Zahlungsanspruch geltend gemacht, so beeinflusst letzterer von Beginn an den Wert des klägerischen Begehrens. Das gilt insbesondere für die Stufenklage.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.05.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
Mit ihrer Klage vom 04.11.2010 hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1) der Klägerin Auskunft zu erteilen,
a) aufgrund welchen Vertrages / welcher Verträge zur integrierten Versorgung und in welcher jeweiligen Höhe die Beklagte in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007 bzw. 2008 gemäß § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Abzug in Höhe von insgesamt 0,05%, 0,61%, 0,94%, 0,95% bzw. 0,95% von der an die Klägerin zu zahlenden Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs. 2 SGB V zur Förderung der integrierten Versorgung vornahm,
b) für welchen Vertrag / welche Verträge zur Förderung der integrierten Versorgung die jeweiligen Einbehalte der Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 bzw. 2008 zu welchem Zeitpunkt verwendet wurden.
2) nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag, der sich nach den aus Ziffer 1 erteilten Auskünften weder als Einbehalt für Verträge der integrierten Versorgung, noch als Verwendung für Zwecke zur Förderung der integrierten Versorgung gemäß § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V darstellt, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die entsprechenden Abzüge bezifferte die Klägerin zunächst mit 6.470.193,27 EUR, später mit 5.975.193,27 EUR, und führte dazu aus "Die Klägerin bestreitet insofern, dass weder den jeweiligen o.g. Abzügen von der Gesamtvergütung in den Jahren 2004 bis 2008 noch der jeweiligen Verwendung dieser Abzüge gemäß § 140d Abs. 1 Satz 8 SGB V ein Vertrag zur integrierten Versorgung gemäß § 140b SGB V im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde lag".
Im Verlaufe des Rechtsstreits haben sich die Beteiligten außergerichtlich auf eine Vergleichssumme von 1.504.380,52 EUR geeinigt.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Streitwert mit der Begründung auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt, dieser Betrag entspreche der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache. Dem Verfahren liege eine Stufenklage zu Grunde, bei der nach § 44 Gerichtskostengesetz (GKG) für die Berechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend sei. Die Klägerin habe sämtliche Einbehalte infrage gestellt und damit die maximale Klageforderung bzw. den Streitwert mit 6.470.193,27 EUR beziffert. Aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 4 GKG sei der Streitwert auf 2.500.000,00 EUR zu begrenzen (Beschluss vom 21.05.2012).
Gegen den am 29.05.2012 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 25.06.2012 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, bei der Streitwertfestsetzung könne nicht auf einen als absolut denkbares Maximum formulierten Zahlungsantrag abgestellt werden. Bei einer Auskunftsklage lasse sich der wirtschaftliche Wert für den Kläger vielmehr nicht hinreichend bestimmen, so dass der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angemessen sei. Selbst bei anderer Beurteilung gelte zumindest die Regel, dass bei der Festsetzung des Streitwerts für einen Auskunftsanspruch 25% des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs zu Grunde zu legen seien.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet, denn das SG hat den Streitwert für den Rechtsstreit S 14 KA 525/10 zu Recht auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des...