Leitsatz (amtlich)

1. Ein in einem Krankenhaus angestellter Arzt ist nicht Gewerbetreibender iS des § 183 Abs 1 ZPO, so daß die Ersatzzustellung eines gegen ihn als Sachverständigen ergangenen Ordnungsgeldbeschlusses an eine Mitarbeiterin im Krankenhaus nicht zulässig ist. Die Fiktion der Zustellung des § 9 Abs 1 VwZG greift nach Abs 2 dieser Vorschrift nicht ein, weil danach eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht möglich ist, wenn - wie hier - mit der Zustellung die Frist für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs in Lauf gesetzt werden soll.

2. Ist die Urschrift der Beschwerde entgegen der Vorschrift des § 173 S 1 SGG direkt an das Landessozialgericht unter gleichzeitiger Übersendung einer Abschrift an das Sozialgericht gerichtet worden, so ist es nicht erforderlich die Urschrift an das Sozialgericht weiterzuleiten, wenn dieses es bereits im Anschluß an die Aktenanforderung durch das Landessozialgericht abgelehnt hat, der Beschwerde abzuhelfen.

3. Die für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen nach § 411 ZPO Abs 1 erforderliche vorherige Fristsetzung ist nicht wirksam erfolgt, wenn sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§ 63 Abs 1 SGG). Ist sie mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt, so hat das Gericht im Zweifel den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs unter Berücksichtigung der Vorschriften der Postordnung über dieses Zustellungsverfahren nachzuweisen. Ein sich danach ergebender Zustellungsmangel ist nach § 9 Abs 1 VwZG zwar heilbar, weil die Frist für die Niederlegung des Gutachtens auf der Geschäftsstelle keine Frist iS von § 9 Abs 2 VwZG darstellt. Außer der Tatsache des Zugangs muß nach dem Wortlaut des § 4 Abs 1 VwZG aber auch der Zeitpunkt des Zugangs des zuzustellenden Schriftstücks erwiesen sein. Ist dieser nicht feststellbar, fehlt es an der wirksamen Setzung der Frist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654801

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