Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs für Ernährung.
Der 1972 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er leidet unter einer Achalasie (Funktionsstörung des Schließmuskels der Speiseröhre), die zu einer erheblichen Mangelernährung führt. Neben dem Regelbedarf und Bedarfen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt der Antragsgegner einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung iHv 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (zuletzt monatlich 43,20 EUR). Der Antragsteller ist mit der Höhe des Mehrbedarfs nicht einverstanden und erhob gegen den Bewilligungsbescheid vom 27.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2020 (Leistungszeitraum September 2019 bis Februar 2020) Klage bei dem Sozialgericht Köln (S 25 AS 490/20). Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialgericht einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin, Frau Dr. B. C (Fachärztin für Allgemeinmedizin) vom 06.06.2020 ein, die u.a. mitteilte, die Substituierung durch Trinknahrung bei dem Antragsteller, der ein BMI von 17,9 aufweise, erfolge zu Lasten der Krankenkasse.
Im Rahmen des Weitergewährungsantrags für Leistungen ab dem 01.03.2020 beantragte der Antragsteller erneut einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Wegen der Achalasie, die eine Kachexie (Abmagerung) verursacht habe, komme eine konventionelle Ernährungsform bei ihm nicht in Betracht. Er sei auf die ergänzende Aufnahme von kalorienreicher Trinknahrung (Fortimel Energy) angewiesen.
Nach den Ausführungen von Frau Dr. B. C betrage der ernährungsbedingte Mehraufwand für diese Erkrankung 2,30 EUR täglich. Der Sozialmediziner Dr. F H teilte nach ambulanter Untersuchung und Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen bei dem Antragsteller eine anlagebedingte Funktionsstörung der Speiseröhre fest, die die Aufnahme normaler Nahrung massiv erschwere und zu einer relevanten Gewichtsreduzierung beigetragen habe. Der Einsatz hochkalorischer flüssiger bzw. breiartiger Nahrung sei erforderlich, welche einen Mehrbedarf begründe, deren Höhe analog der Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge für verzehrende Erkrankungen mit 10 % des Regelbedarfs bewertet werde (gutachterliche Stellungnahme vom 10.12.2019).
Gestützt hierauf bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 19.02.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.03.2020 u.a. einen Mehrbedarf von monatlich 10 % des Regelbedarfs (43,20 EUR) für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 28.02.2021. Gegen den Bescheid vom 19.02.2020 hat der Antragsteller am 05.03.2020 Widerspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
Am 10.06.2020 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Köln unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung vom 08.06.2020 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs iHv von monatlich insgesamt 286,72 EUR zu verpflichten und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er sei krankheitsbedingt auf die ergänzende Aufnahme kalorienreicher Kost angewiesen, wobei ihm angesichts der angeordneten Kalorienmenge Kosten von 9,56 EUR/Tag entstünden. Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Krankenkasse sei aufgrund der Coronapandemie zu unsicher, dauere zu lange und scheitere an einem Systemversagen, weil er die ärztlichen Verordnungen nicht in einem Umfang erhalte, wie er sie benötige. Die restriktive Verordnungspraxis von Dr. C sei darauf zurückzuführen, dass diese ihr Budget nicht überschreiten wolle bzw. Arzneimittelregresse befürchten müsse. Der Antragsteller hat eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. C vom 23.06.2020 vorgelegt, in der diese attestiert, der Antragsteller benötige aufgrund einer Erkrankung eine Substitution der Ernährung in Form von Trinknahrung (Fortimel Energy). Der Monatsbedarf betrage zwei Kartons je 32 Flaschen.
Mit Beschluss vom 13.07.2020 hat das Sozialgericht den Antrag und Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller könne die von ihm geltend gemachte Substitutionsnahrung durch ärztliche Verordnung zu Lasten der Krankenkasse beschaffen. Ein Systemversagen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Gegen den ihm am 23.07.2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.08.2020 Beschwerde eingelegt. Eine bedarfsgerechte Verordnung lebensnotwendiger Trinknahrung zu Lasten der Krankenkasse sei nicht sichergestellt. Ein kräftezehrender Umweg über die Arztpraxis, in der man geübt sei, ihm mit seinen bekannten Anliegen aus dem Weg zu gehen, sei ihm nicht zumutbar. Er sei im Wesentlichen auf die Substitutionsnahrung angewiesen. Aufgrund seiner Erkrankung scheitere jeder Versuch, konventionelle Kost im nennenswerten Umfang aufzunehmen. Es...