rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.07.2003; Aktenzeichen S 16 U 113/03 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.817,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides für das Jahr 2002 hinsichtlich des Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage.

Die Antragstellerin, die ein Beratungsunternehmen betreibt, wurde von der Antragsgegnerin mit Veranlagungsbescheid vom 05.02.2001 nach dem ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarif für die Zeit ab 01.01.2001 zur Gefahrtarifstelle 08 (Gefahrklasse 0,61 für das Jahr 2001, Gefahrklasse 0,69 für das Jahr 2002 und Gefahrklasse 0,77 ab 2003) veranlagt. Mit Bescheid vom 23.04.2003 setzte die Antragsgegnerin den Gesamtbeitrag der Antragstellerin für 2002 auf 7225,43 Euro fest, wobei der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage der Bundesanstalt für Arbeit 3951,94 Euro ausmachte. In der Anlage zu diesem Bescheid wird ausgeführt, dass bei der Insolvenzgeld-Umlage die konjunkturelle Entwicklung ausschlaggebend sei. Die Insolvenzen in der Bundesrepublik Deutschland seien 2002 um mehr als 71 v. H. gestiegen und hätten den bisher höchsten Stand erreicht. Dadurch habe sich der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage gravierend erhöht. Je 1.000,- Euro Arbeitsentgelt betrage das Insolvenzgeld 4,7670 Euro. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Antragstellerin am 06.05.2003 Widerspruch und bat gleichzeitig um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Sie machte geltend, die Angaben in der Anlage zum Beitragsbescheid seien nach ihrem Kenntnisstand unzutreffend. Die Erhöhung des Beitragssatzes um durchschnittlich 93 v. H. gegenüber dem Vorjahr sei nach den ihr vorliegenden Informationen lediglich in Höhe von 40 v. H. durch die Bundesanstalt für Arbeit veranlasst. Da der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei, könne ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht bestehen. Mit Bescheid vom 19.05.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einziehung der Beiträge. Aufgrund des bei ihr geltenden Umlagesystems der nachträglichen Bedarfsdeckung belaste der Ausfall von Beiträgen für die Deckung des Bedarfs des abgelaufenen Geschäftsjahres im darauffolgenden Geschäftsjahr alle Beitragspflichtigen, die diesen Ausfall zunächst auszugleichen hätten. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2003 teilte sie der Antragstellerin hinsichtlich der Insolvenzgeld-Umlage 2002 mit, dass das Volumen der letzten Umlage auf Prognosen beruht habe, die sich an Annahmen der Wirtschaftsforschungsinstitute und des Bundesministeriums für Finanzen angelehnt hätten. Die Bundesanstalt für Arbeit habe ihre Prognosen auf der gleichen Grundlage erstellt. Danach sei für das zweite Halbjahr 2002 von einer allmählichen Aufhellung der Konjunktur auszugehen gewesen. Tatsächlich sei jedoch das gesamte von der Bundesanstalt für Arbeit in Rechnung gestellte Insolvenzgeld erheblich gestiegen. Bereits im Jahre 2001 sei das Insolvenzgeld um circa 30 v. H. gestiegen. Die Dauer und Stärke des konjunkturellen Einbruchs würden von ihr sehr kritisch betrachtet. Einhergehend mit den Aufwendungen zur Insolvenzgeld-Umlage 2002, den in 2003 zu leistenden Abschlagszahlungen an die Bundesanstalt für Arbeit und einem wiederum prognostizierten Anstieg der Insolvenzen in 2003 habe der Vorstand den Beitrag auf 4,7670 Euro pro 1000 Euro anrechenbare Entgeltsumme festgesetzt. Desweiteren müsse sie auch Vorsorge für die erste Abschlagszahlung des Folgejahres (2004) treffen.

Am 28.05.2003 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 23.04.2003 anzuordnen. Sie hat geltend gemacht: Die Beiträge zur Insolvenzgeld-Umlage hätten sich gegenüber 2001 um 93,5 v. H. erhöht. Sie - die Antragstellerin - halte die Festsetzung des Beitrages für willkürlich und vermute, dass diese exorbitante Erhöhung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Der Vorstand der Antragsgegenerin sei nicht befugt, solche Beiträge festzusetzen. Der Antragsgegnerin stehe insbesondere keine Befugnis zu, Prognosen zu stellen und auf der Grundlage dieser Prognosen Beitragserhöhungen, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, durchzusetzen. Sie sei weiterhin nicht befugt, Vorsorgemaßnahmen auf Kosten der Unternehmen zu treffen. Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Beitragsfuß weiche auch erheblich von den Beitragsfüßen anderer Berufsgenossenschaften ab. Im Übrigen sei die Heranziehung von Unternehmern zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage rechtswidrig. Gemäß § 346 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien die Beiträge von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte zu...

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