Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Vergütungsanspruchs für ein medizinisches Sachverständigengutachten
Orientierungssatz
1. Nach §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der einschlägigen Honorargruppe und der für die Gutachtenerstellung erforderliche Zeit. Maßgeblich ist hierbei u. a. die Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe.
2. Diese richtet sich nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Die Honorargruppe M 2 stellt auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, M 3 auf einen hohen Schwierigkeitsgrad ab.
3. Hat der Sachverständige keine schwierigen Kausalitäts- oder Zusammenhangsfragen zu klären oder den aktuellen Stand medizinisch-wissenschaftlicher Studien zur Beantwortung gerichtlicher Fragen zu berücksichtigen, so ist lediglich die Honorargruppe M 2 zu berücksichtigen.
4. Der Vergütungsanspruch für den zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Zeitaufwand richtet sich nach folgenden vergütungspflichtigen Abschnitten: Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, Untersuchung und Anamnese, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Durchsicht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens vom 19.02.2017 zu Recht auf 3.666,38 Euro festgesetzt. Jedenfalls ist der Sachverständige durch diese Festsetzung nicht beschwert.
Nach den hier maßgeblichen Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der einschlägigen Honorargruppe und der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und der Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen diesen Maßstab mit der Begründung geltend macht, der Gutachtenauftrag habe sich nicht auf eine durchschnittliche Liquidation gegenüber der Krankenkasse bezogen, sondern auf die differenzialdiagnostisch äußerst schwierige Frage, inwieweit eine psychiatrische Erkrankung stationär oder ambulant betreut werden könne, verkennt er, dass dieser Gesichtspunkt bei der Frage zu berücksichtigen ist, welche Honorargruppe, das heißt welcher Stundensatz, anzusetzen ist, und auch für die Bestimmung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes eine Rolle spielt. Demgegenüber muss ein Aufwand, den ein Sachverständiger subjektiv für erforderlich hielt, den aber ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität nicht benötigt hätte, schon aus Gründen der Gleichbehandlung unberücksichtigt bleiben.
Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nicht zu Gunsten des Sachverständigen heraufzusetzen.
1. Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob das Sozialgericht zu Recht zu Gunsten des Beschwerdeführers die höchste Honorargruppe M 3 angesetzt hat.
Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, in der die einzelnen in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. Die Abgrenzung zwischen der Honorargruppe M 2 und der Honorargruppe M 3 nimmt der Senat vor anhand des jeweils der Honorargruppe zugeordneten Wortlautes, der bei der Honorargruppe M 2 auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und bei der Honorargruppe M 3 auf einen hohen Schwierigkeitsgrad abstellt. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein. Beispielhaft werden Gutachten zur Minderung der Erwerb...