Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bzw. von solchen der Sozialhilfe für einen Hilfebedürftigen während dessen Krankenhausbehandlung

 

Orientierungssatz

1. Leistungen der Grundsicherung erhält gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 SGB 2 nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Hierzu zählen u. a. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

2. Abweichend hiervon erhält Leistungen des SGB 2 nach § 7 Abs. 4 S. 3 SGB 2, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist. Dies ist allein aus der Perspektive bei Aufnahme in das Krankenhaus zu beurteilen. Bei einer prognostischen Dauer von weniger als sechs Monaten verbleibt es bei dem Leistungssystem des SGB 2. Bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten werden Leistungen nach dem SGB 12 gezahlt.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.12.2015 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 17.12.2015 bis zu dem Ende des stationären Aufenthalts in der Fachklinik Q, längstens bis zum 04.05.2016, den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie unter Berücksichtigung der Leistung des SGB XII Trägers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus L beigeordnet.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen während des stationären Aufenthalts in der Fachklinik Q.

Der 1953 geborene Antragsteller befand sich bis 11.11.2015 im Strafvollzug. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde von der Staatsanwaltschaft E nach § 35 BtMG ausgesetzt (00 KLs-00 Js 00/14-16/14) und der Antragsteller zugleich verpflichtet, sich wegen seiner Abhängigkeit einer stationären Drogentherapie in der Fachklinik Q zu unterziehen. Am 11.11.2015 begab sich der Antragsteller zur Durchführung der Therapie in die Fachklinik.

Mit Bescheid vom 25.09.2015 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland für 34 Wochen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Leistung könne aus medizinischen Gründen abgekürzt oder verlängert werden. Ausschlaggebend für die Behandlungsdauer sei die medizinische Beurteilung durch die Ärzte der Rehabilitationseinrichtung.

Nach der Bescheinigung der Fachklinik Q vom 23.11.2015 befindet sich der Antragsteller seit 11.11.2015 und voraussichtlich bis zum 04.05.2016 in der Einrichtung zur stationären Langzeittherapie.

Mit Bescheid vom 26.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Leistungen nachdem SGB II ab, da der Antragsteller in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 5 AS 395/16 geführt.

Der Antragsteller hat am 17.12.2015 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er werde nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II erfasst. Er sei prognostisch weniger als sechs Monate in der Einrichtung untergebracht. Der Antragsteller hat sich auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2015 - L 19 AS 684/15 B ER gestützt.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Anordnungsgrund liege nicht vor. Wenn der Träger der Sozialhilfe während des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung ein Taschengeld zahle, sei dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - L 2 AS 1866/15 B ER).

Mit Beschluss vom 23.12.2015 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, da zum Aufnahmezeitpunkt in die Fachklinik davon auszugehen sei, dass der Antragsteller die Einrichtung nicht vor Ablauf von sechs Monaten verlassen werde. Dies folge aus der Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung vom 25.09.2015, wonach die Maßnahme für 34 Wochen bewilligt worden sei.

Gegen diese am 23.12.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 25.01.2016 (Montag) erhobene Beschwerde, mit der der Antragsteller die Zahlung des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen begehrt. Er werde prognostisch nicht mehr als sechs Monate in der Klinik verweilen. Zur Begründung hat er zum einen wiederholend auf die Bescheinigung vom 23.11.2015 verwiesen. Zum anderen hat er eine weitere Bescheinigung des Diakoniewerk E GmbH, Fachklinik Q, vom 22.01.2016 vorgelegt. Darin weisen Dr. med. L U, Lt. Dipl.-Psychologe M und Sozialarbeiter und Sozialtherapeut U1 auf eine Regelbehandlungsdauer von bis zu 26 Wochen hin. Bei der Entwöhnungsbehandlung des Antragstellers sei von einer unter 26-wöchigen Behandlungsdauer auszugehen.

Mit Bescheid vom 03.02.2016...

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