Entscheidungsstichwort (Thema)
unzulässige Nichtigkeitsklage
Orientierungssatz
Verwerfung einer Nichtigkeitsklage als unzulässig (hier: keine Geltendmachung von Gründen iS von § 579 Abs 1 Nr 1 - 4 ZPO iVm § 179 Abs 1 SGG ).
Normenkette
SGG § 179 Abs. 1, § 158 S. 1; ZPO § 579 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 07.10.1998; Aktenzeichen S 5 RA 16/96) |
Nachgehend
Gründe
Die gegen das ihm am 28.09.1999 zugestellte Urteil des Senats vom 16.08.1999 am 25.10.1999 eingelegte Nichtigkeitsklage ist unzulässig, weil keine Gründe im Sinne von § 579 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 ZPO i.V.m. § 179 Abs. 1 SGG geltend gemacht worden sind. Tatsächlich rügt der Kläger mehrere Verfahrensfehler, aufgrund derer seiner Meinung nach das Urteil vom 16.08.1999 zustande gekommen sein soll. Solche Verfahrensfehler hätte er entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen müssen (vgl. insoweit auch § 579 Abs. 2 ZPO ), was er aber nicht getan hat.
Mangels Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist eine "Fortsetzung" im Sinne einer Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. Darüber hinaus gibt es für eine Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftig gewordenem Endurteil keine prozessuale Rechtsgrundlage. Deshalb ist auch kein Raum für die neuen Anträge zur Sache.
Soweit darüber hinaus die im Schriftsatz des Klägers vom 27.02.2001 genannten Auskunfts- und Untätigkeitsklagen als eigene neue Klagen gemeint sein sollten, sind diese gemäß § 29 SGG unzulässig, weil das Landessozialgericht -- außer in Fällen des § 96 SGG -- Entscheidungen nur im zweiten Rechtszug zu treffen hat.
Dieser Beschluß konnte in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 SGG (s. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 158 Rn. 6) ergehen. Der Kläger ist nach Satz 2 dieser Bestimmung mit Verfügung vom 09.02.2001 angehört worden und hat sich mit Schriftsatz vom 27.02.2001 erneut geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG . Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI1668372 |
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