Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertungspflicht einer Kapitallebensversicherung bei beantragten Leistungen der Grundsicherung. Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftigkeit. Vrwertbares Vermögen. Kündigungsfrist. Rückkaufswert. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. Bsondere Härte. Lücken im Versicherungsverlauf. Altersvorsorge. Darlehen
Orientierungssatz
1. Nicht hilfebedürftig i. S. von § 7 SGB 2 ist, wer u. a. über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, welches den Hilfebedarf deckt.
2. Eine Kapitallebensversicherung ist verwertbar, wenn es sich dabei weder um bundesrechtlich gefördertes Altersvorsorgevermögen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB 2 noch um eine Versicherung mit einem vereinbarten Verwertungsausschluss i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2 handelt.
3. Übersteigt der Wert der Kapitallebensversicherung in Form des Rückkaufwertes einschließlich der Überschussbeteiligung die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB 2 und ist dem Hilfebedürftigen in absehbarer und angemessener Zeit die Verwertung der Lebensversicherung möglich, so stehen diesem bereite Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung, mit der Folge, dass die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung zu versagen ist (Anschluss: BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, B 14 AS 10/13 R).
4. Die Privilegierung einer Lebensversicherung im Rahmen des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. kommt nur in Betracht, wenn die Lebensversicherung tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt ist. Dazu ist erforderlich, dass der Leistungsberechtigte eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat. Diese muss sicherstellen, dass der Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand erheblich erschwert wird (Anschluss: BSG, Urteil vom 15. August 2008, B 14/7b AS 68/06 R).
Normenkette
SGB II § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 3 S. 1 Nr. 6, § 24 Abs. 5; VVG § 12; SGG § 86b Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die am 00.00.1963 geborene Antragstellerin bewohnt zusammen mit ihrem am 00.00.1947 geborenen Ehemann eine 71,3 m² große Eigentumswohnung. Im Jahr 2011 hatte das Ehepaar die Wohnung aus Eigenmitteln zu einem Preis von 110.500,00 EUR erworben. Die Eigentumswohnung ist lastenfrei.
Der Ehemann der Antragstellerin war mit der Firma "B" von 1972 bis 2012 selbständig tätig. Im Jahr 2012 gab er die Firma wegen Insolvenz auf. Seit dem 01.01.2013 bezieht der Ehemann der Antragstellerin eine Regelaltersrente von 272,10 EUR monatlich. Er erhält darlehensweise Leistungen nach dem SGB XII im Hinblick auf das Vermögen seiner Ehefrau.
Die Antragstellerin war nach einer Ausbildung zur Werbefachwirtin und einem Studium zur Kommunikationswirtin in der Zeit von 1987 bis 2001 als freie/selbständige Mitarbeiterin tätig. Anschließend war sie im Betrieb ihres Ehemannes ab August 2001 angestellt.
Im Dezember 1986 schloss die Antragstellerin bei der B Lebensversicherung AG eine bis zum 01.01.2017 laufende kapitalbildende Lebensversicherung ab. Bis zur Beitragsfreistellung der Lebensversicherung mit Wirkung zum 01.07.2012 zahlte die Antragstellerin Beiträge i.H.v. insgesamt 129.328,74 EUR ein. Nach einer Auskunft der B Lebensversicherung AG belief sich der vorläufige Rückkaufwert zum 01.07.2012 auf 151.323,46 EUR sowie zum 01.04.2014 auf 168.844,56 EUR. Die Antragstellerin kann bei weiterer Freistellung von Beitragszahlungen bis zum 01.01.2017 eine beitragsfreie Gesamtleistung i.H.v. insgesamt 212.358,37 EUR bei Vertragsende erzielen. Nach einer Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem Jahr 2010 hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt eine Regelaltersrente i.H.v. monatlich 190,62 EUR zu erwarten.
Die Antragstellerin bezog in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 Arbeitslosengeld, zuletzt i.H.v. 951,00 EUR monatlich. In der Zeit vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 war die Antragstellerin erwerbstätig.
Durch Bescheid vom 13.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Die Antragstellerin verfüge über verwertbares Vermögen. Die Verwertung der Lebensversicherung stelle keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II dar. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 07.03.2014 Klage (S 22 AS 922/14).
Am 10.02.2014 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Köln einstweiligen Rechtschutz beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf den bei einer vorzeitigen Verwertung der Lebensversicherung eintretenden Verlust von mehr als 40.000,00 EUR sei eine besondere Härte gegeben. Die Lebensversicherung sei für die Dauer von 30 Jahren abgeschlossen worden, wobei im Jahr 2011 mehr als 2/3 der Beiträge eingezahlt g...