Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. vertragsärztliche Streitigkeit. Festsetzung des Gegenstandswertes. anwaltliche Tätigkeit. Erstzulassung
Orientierungssatz
1. Bei Zulassungsstreitigkeiten ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die ein Arzt im Falle seiner Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre erwarten kann. Praxiskosten sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSG vom 7.1.1998 - 6 RKa 84/95 -) nicht mehr durch einen Abschlag von 50 % pauschalierend zu berücksichtigen; im Hinblick auf die zwischen den einzelnen Arztgruppen immer stärker differierenden Anteile der Praxiskosten am Gesamtumsatz ist vielmehr auch im Rahmen der notwendig pauschalierenden und typisierenden Betrachtung auf die durchschnittlichen Praxiskosten der Fachgruppe abzustellen.
2. Zur Berücksichtigung der ungeachtet einer stark typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung ggfs in die Abwägung auch einzubeziehenden individuellen Umstände wegen der zu erwartenden Anfängerschwierigkeiten und der daraus resultierenden geringeren Umsätze, ist der Umsatz für die ersten zweieinhalb Jahre zu mindern.
Nachgehend
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist hinsichtlich des erforderlichen Beschwerdewertes von mehr als einhundert Deutsche Mark statthaft, fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig und teilweise begründet. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden im Verfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --) die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser ist, weil im sozialgerichtlichen Verfahren keine Wertvorschriften vorgesehen sind und er sich auch nicht aus den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung ergibt, unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Davon ausgehend ist die aus dem Antrag der Klägerin sich ergebende Bedeutung, also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkung, auf DM 330.000,00 festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Beschluß 07.02.1984 -- 6 Rka 6/82 -- sowie zuletzt Beschluß vom 07.01.1998 -- 6 RKa 84/95 --) und des erkennenden Senats (vgl. nur Beschlüsse vom 15.07.1992 -- L 11 S (Ka) 11/92 -- und vom 25.11.1996 -- L 11 SKa 62/96 --) ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die ein Arzt im Falle seiner Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre erwarten kann. Praxiskosten sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluß vom 07.01.1998 -- 6 RKa 84/95 --) nicht mehr durch einen Abschlag von 50 % pauschalierend zu berücksichtigen; im Hinblick auf die zwischen den einzelnen Arztgruppen immer stärker differierenden Anteile der Praxiskosten am Gesamtumsatz ist vielmehr auch im Rahmen der notwendig pauschalierenden und typisierenden Betrachtung auf die durchschnittlichen Praxiskosten der Fachgruppe abzustellen.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Festsetzung eines Gegenstandswertes von DM 519.372,92 nicht zutreffend. Da hier vorangegangene Umsatzzahlen der Klägerin nicht zur Verfügung stehen, geht der Senat von dem durchschnittlichen Umsatz der Gruppe der praktischen Ärzte aus, der nach den von der Beigeladenen zu 7) übermittelten Daten vom Sozialgericht zutreffend zugrundegelegt worden ist. Zur Berücksichtigung der ungeachtet einer stark typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung ggfs. in die Abwägung auch einzubeziehenden individuellen Umstände (Senatsbeschluß vom 08.12.1993 -- L 11 S 38/93 --) legt der Senat wegen der zu erwartenden Anfängerschwierigkeiten und der daraus resultierenden geringeren Umsätze für die ersten 2 1/2 Jahre nur die Hälfte der genannten Werte zugrunde (103.115,50 DM + 206,231,-- DM + 103.115,50 DM : 2 = 206.231,-- DM). Insgesamt ergibt sich damit ein zu erwartender Umsatz in dem genannten Zeitraum von DM 829.516,34. Nach Abzug des von der Beigeladenen zu 7) für die Gruppe der Allgemeinmediziner/praktischen Ärzte ermittelten Betriebskostenanteils von rund 59,3 % ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 330.000 DM.
Soweit die Klägerin einen noch geringeren Gegenstandswert für angemessen hält, vermag der Senat sich diesen Überlegungen nicht anzuschließen. Es kommt bei der Ermittlung des Gegenstandswertes auf die oben dargelegten zu erwartenden Praxiseinnahmen an und keineswegs auf den Erlös eines rechtswidrigen "Zulassungsverkaufes". Der Umstand, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis gründen wollte, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn man die in § 7 HVM genannten Fall- und Punktzahlenwerte bei der Er...