Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob der Auszahlungsbetrag einer durch den Arbeitgeber finanzierten Kapitallebensversicherung bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und der Pflegeversicherung zu berücksichtigen und welcher Beitragssatz maßgebend ist.
Am 00.00.1976 schloss der frühere Arbeitgeber des Antragstellers (ASt.) bei der J Vereinigte Lebensversicherung aG zu Gunsten des ASt. zusätzlich zu dessen Gehalt eine Lebensversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 75.000 DM zuzüglich Überschussbeteiligung als betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung ab. Der monatliche Zahlbetrag des Arbeitgebers lag zu Beginn bei 249,75 DM monatlich, zuletzt bei 1.532,40 EUR jährlich. Der Vertrag sah u. a. vor, dass dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten bleiben sollte, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles ende, es sei denn, der Versicherte (Arbeitnehmer) habe das 35. Lebensjahr vollendet und entweder die Versicherung habe 10 Jahre oder das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden. Für den Fall des Versterbens des Ast. enthält der Vertrag eine Regelung über Hinterbliebenenversorgung. In der Folgezeit kam der Arbeitgeber regelmäßig seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nach.
Mit Wirkung zum 01.07.2004 erhielt der am 00.00.1941 geborene ASt. Leistungen aus der gesetzlichen Altersrente und wurde Mitglied der KVdR. Aus der o. g. Lebensversicherung, deren Vertragsende zum 01.08.2004 eintrat, ließ er sich einen Teilbetrag in Höhe von 23.051,79 EUR auszahlen, den überwiegenden Teil in Höhe von 55.000 EUR zahlte er in einen Rentenversicherungsvertrag bei der J ein.
Auf Grund einer entsprechenden Vorabinformation der J Versicherung stellte die Antragsgegnerin (AG in) mit Bescheid vom 13.07.2004 fest, dass für den Gesamtbetrag in Höhe von 78.051,79 EUR über einen Zeitraum von 10 Jahren Beitragspflicht, beginnend am 01.08.2004, bestehe. Der Gesamtbetrag der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung liege, ausgehend von Beitragssätzen in Höhe von 7,4 % (Krankenversicherung) bzw. 1,7 % (Pflegeversicherung), bei monatlich 59,19 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2004 "berichtigte" die AG in den ursprünglichen Bescheid dahingehend, dass der volle Beitragssatz von 14,8 % bei der Krankenversicherung anzusetzen sei, so dass sich der Gesamtbetrag auf 107,00 EUR erhöhe.
Unter Hinweis auf anhängige Parallelverfahren, bei denen es ebenfalls um die Beitragspflicht auf Kapitalleistungen ging, legte der ASt. Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dies lehnte die AG in mit Bescheid vom 13.10.2004 ab. Über den Widerspruch des ASt. hat die AG in noch nicht entschieden.
Am 01.12.2004 hat der ASt. bei dem Sozialgericht Köln im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Aussetzung der Vollziehung weiterverfolgt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beiträge erhebe die AG in zu Unrecht. Da die ausgezahlte Versicherungssumme auf zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlten Beiträgen seines Arbeitgebers beruhe, zählten sie nicht zum Arbeitsentgelt; zudem überstiegen die Zuwendungen des Arbeitgebers nicht 1.752,00 EUR jährlich und seien damit beitragsfrei. Es handele sich bei dem Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung auch nicht um versicherungspflichtige, rentenähnliche Versorgungsbezüge, da der Betrag in einer Summe als einmalige Kapitalzahlung fällig gewesen sei. Zumindest aber sei die zum 01.01.2004 ohne jede Übergangsregelung eingeführte Verdoppelung der Beitragshöhe für die gesetzliche Krankenversicherung verfassungswidrig.
Der ASt. hat sinngemäß beantragt,
die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der AG in vom 13.07.2004 in Gestalt des Bescheides vom 03.08.2004 anzuordnen.
Die AG in hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig und die zugrunde liegenden Normen als verfassungsgemäß erachtet.
Mit Beschluss vom 09.12.2004 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, es fehle nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage an einer offenbaren Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 14.12.2004 zugestellten Beschluss hat der ASt. am 11.01.2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, die Beitragspflicht in Höhe von 107,00 EUR pro Monat stelle für ihn eine erhebliche finanzielle Dauerbel...