Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für einen Unionsbürger bei fehlendem Nachweis der Arbeitsuche. …. Ausschluss der Beschwerde gegen mit fehlender Bedürftigkeit begründeter Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Ist ein Unionsbürger weder als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. FreizügG noch als Selbständiger i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG freizügigkeitsberechtigt, so kann sich ein Aufenthaltsrecht für ihn allenfalls aus einer Arbeitsuche i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG ergeben.
2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten.
4. Hat der Antragsteller weder eine frühere noch eine aktuelle Beschäftigungssuche mit dadurch begründeter Verbindung zum Arbeitsmarkt glaubhaft gemacht, so ist auch eine vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2 i. V. m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB 3 ausgeschlossen.
Normenkette
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 1a, 2, 5, § 4 S. 1, § 4a Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Sätze 1-2, § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2; SGG § 172 Abs. 3 S. 2 Buchst. a, § 73a Abs. 1 S. 1, § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 127 Abs. 4, § 920 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.02.2015 ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im o.g. Sinne im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahin stehen, ob sie hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II sind, weil ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch bei bestehender Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist. Ausgenommen von Leistungen nach dem SGB II sind nach dieser Vorschrift Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Diese Regelung findet auf die Antragsteller Anwendung. Denn ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1), geboren am 00.00.1989 ist die Mutter des am 00.00.2008 geborenen Antragstellers zu 2) sowie des am 00.00.2009 geborenen Antragstellers zu 3). Die Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben (erstmalig) im Jahr 2007 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingereist. Seit dieser Zeit hat sie weder eine selbständige noch eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt. Nach eigenen Angaben hat sie ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Kindergeld, durch Betteln sowie durch die Inanspruchnahme von Nahrungsmittelspenden und (Geld-)Zuwendungen ihrer Familie sichergestellt. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2014 bezog sie darüber hinaus vom Jobcenter L Leistungen nach dem SGB II. Seit Februar 2015 erhält sie von der Stadt C ferner Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz). Nach eigenen ...