Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen eine Meldeaufforderung.

Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und erhält seit September 2007 Arbeitslosengeld II, das ihm durchgehend ohne Anrechnung von Einkommen gewährt wurde. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde ihm mit Bescheid vom 03.11.2010 vorläufig Alg II in Höhe von 670,78 EUR monatlich (359,00 Regelleistung, 270,98 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und 40,80 EUR Zuschuss zur Rentenversicherung) für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 bewilligt.

Der Kläger wurde mehrfach aufgefordert, persönlich bei dem Beklagten vorzusprechen, wobei er lediglich einen der Meldetermine wahrnahm. Unter dem 27.12.2010 wurde auf Seiten des Beklagten ein Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung verfasst, das in den hier interessierenden Teilen folgenden Wortlaut hat:

"Bitte kommen Sie am 17.01.2011 um 10.00 Uhr in die ARGE C, S-Straße 6, C, Zimmer 305.

Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen.

Dies ist eine Einladung nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 SGB III.

Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Alg II um 10 v.H. der für Sie nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt".

Daraufhin teilte der Kläger am 31.12.2010 mit, er sei nach wie vor als selbständiger Rechtsanwalt tätig, so dass die Anfrage nach seiner beruflichen Situation beantwortet sei.

Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, was mit dem Terminus "Gespräch" gemeint sei.

Keiner der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgeführten Meldezwecke sei einschlägig.

Seiner Meinung nach habe sich der in der Einladung angegebene Meldezweck damit erledigt. Hilfsweise werde Widerspruch eingelegt. Der persönliche Anwendungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht sei in seinem Fall nicht erfüllt, da er kein arbeitsuchender Hilfebedürftiger sei. Im Übrigen sei auch kein konkreter Aufklärungsbedarf gegeben.

Den Meldetermin am 17.01.2011 nahm der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht wahr.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtete sich die am 25.03.2011 vor dem Sozialgericht Köln erhobene Klage. Die Meldeaufforderung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. In seinem Fall sei der persönliche Anwendungsbereich der Meldepflicht des § 59 SGB II nicht einschlägig. Die Frage nach seiner beruflichen Situation habe er schriftlich beantwortet, ein weitergehender Meldezweck hätte ihm mitgeteilt werden müssen. Der Beklagte habe die in der Meldeaufforderung genannten Zwecke nicht beliebig austauschen dürfen. Im Übrigen habe der Beklagte keine Ermächtigungsgrundlage, auf die er sich bei der Anordnung der in regelmäßigen Abständen erfolgten Meldeaufforderungen stütze. Im Übrigen sei die Ladung unverhältnismäßig. Der Beklagte sei auch nicht kompetent, ihn in seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt zu beraten. In dieser Eigenschaft sei er zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als Organ der Rechtspflege habe er nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Ausübung des Berufes unabhängig von wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährdet, wenn er bei der Ausübung seines Berufs wirtschaftliche Erwägungen zugrunde legen müsste.

Nachdem das Sozialgericht den Beklagten darauf hingewiesen hatte, die Meldeaufforderung habe sich durch Zeitauflauf erledigt, wurde der Widerspruchsbescheid vom 18.11.2011 aufgehoben.

Der Kläger vertrat darüber hinaus die Auffassung, die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 enthalte neben der Pflicht, ihr Folge zu leisten, weitere Verwaltungsakte in Gestalt der Androhung der Absenkung von Alg II um 10 v.H. der Regelleistung sowie dergestalt, dass die Versäumung des Meldetermins zur Androhung weitergehender Sanktionen in anschließenden Einladungsschreiben geführt habe, die noch nicht erledigt seien.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 aufzuheben,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hielt unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 die Meldeaufforderung für rechtmäßig.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2011 abgewiesen.

Der Hauptantrag sei unzulässig. Die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Anfechtungsklage sei nur statthaft gegen noch nicht erledigte Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X. Die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 sei hingegen erledigt. Ihr kämen auch nicht insoweit noch Rechtswirkungen zu, als aufgrund der Versäumung des Termins vom 17.01.2011 noch eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgen könnte. Bis...

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