Entscheidungsstichwort (Thema)
Frühere Rechtshängigkeit. Einstweiliges Rechtschutzverfahren. Derselbe Streitgegenstand. Sperrwirkung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. Unterschrift. Elektronische Signatur. Original der ergangenen Entscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die frühere Rechtshängigkeit eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens über denselben Streitgegenstand entfaltet Sperrwirkung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes.
2. Lediglich das Original der ergangenen gerichtlichen Entscheidung ist zu unterschreiben bzw. mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
Normenkette
SGG § 65a Abs. 7, § 134 Abs. 1, § 142 Abs. 1, 2 S. 3, § 202; GVG § 17 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.03.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 13.03.2023 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Dabei ist mit dem Sozialgericht hervorzuheben, dass der Antrag auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits unzulässig ist. Insoweit entfaltet die frühere Rechtshängigkeit des Verfahrens S 34 KR 2653/22 ER (jetzt L 5 KR 259/23 B ER) über denselben Streitgegenstand (Versorgung mit einem C-Leg/Knie/Prothesenschaft bzw. "Herausgabe eines C-Leg-Kniegelenks") Sperrwirkung (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat auch im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag, der angefochtene Beschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil die ihm übersandte Entscheidungsabschrift nicht von dem Vorsitzenden der 34. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf eigenhändig unterschrieben sei oder eine solche Unterschrift wiedergebe, nicht durchdringt. Lediglich das Original der Entscheidung ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG) bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 65a Abs. 7 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI15858380 |