Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld bzw. auf dessen Weiterbewilligung

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Krankengeld des Versicherten setzt nach §§ 44, 46 SGB 5 u. a. den Nachweis bestehender Arbeitsunfähigkeit voraus. Daran fehlt es u. a., wenn dem Versicherten nach ärztlicher Beurteilung körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zumutbar sind.

2. Für den Anspruch auf Weiterbewilligung des Krankengeldes ist u. a. die rechtzeitige Vorlage lückenloser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse erforderlich.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.01.2020; Aktenzeichen B 3 KR 32/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Krankengeld über den 15.03.2015 hinaus bis zum 22.11.2015 (Erreichen der Höchstbezugsdauer).

Der im Jahr 1962 geborene Kläger, ein gelernter Tischler, der zuletzt in einer Firma für Kunststofftechnik tätig war, war im streitigen Zeitraum bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 01.05.2013 war er arbeitslos und bezog im Anschluss an eine aufgrund eigener Kündigung verhängte sechsmonatige Sperrzeit Arbeitslosengeld (ALG I).

Am 31.07.2014 stürzte der u.a. an einem Morbus Bechterew, Beschwerden der Wirbelsäule und einem Impingement-Syndrom der Schulter leidende und mit einer Hüfttotalendoprothese links versorgte Kläger in der Türkei auf den Rücken, woraufhin ihm ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit (AU) zunächst vom 31.07.2014 bis 15.08.2014 bescheinigt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit stellte ihre Leistungen mit Ablauf des 10.09.2014 (Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall) ein. Ausweislich eines von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 11.09.2014 war der Kläger aufgrund einer am 25.08.2014 durchgeführten Acromioplastik der rechten Schulter aus medizinischer Sicht auf Zeit arbeitsunfähig. Ab dem 11.09.2014 gewährte die Beklagte ihm daraufhin Krankengeld, zunächst bis zum 22.10.2014. Ausweislich der vom Orthopädisch-Neurochirurgischen Zentrum (ONZ) erstellten Bescheinigungen für Krankengeldzahlung war der Kläger aufgrund eines Impingementsyndroms der Schulter (M75.4) arbeitsunfähig.

Aus einer zulasten des Rentenversicherungsträgers erbrachten stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 23.10.2014 bis 13.11.2014 - in dieser Zeit erhielt er Übergangsgeld - wurde der Kläger formal als arbeitsfähig entlassen. Er legte in der Folgezeit weitere AU-Bescheinigungen vor und bezog von der Beklagten erneut Krankengeld. Am 12.01.2015 wurde bei ihm eine arthroskopische Operation des rechten Schultergelenks durchgeführt. Auch in der Folgezeit legte der Kläger AU-Bescheinigungen vor. So stellte das ONZ in einer Bescheinigung für Krankengeldzahlung am 26.02.2015 AU voraussichtlich bis zum 26.03.2015 fest.

Ausweislich eines von der Beklagten angeforderten, nach Untersuchung des Klägers am 12.03.2015 erstellten weiteren MDK-Gutachtens bestand beim Kläger ein positives Leistungsbild für leichte körperliche Arbeiten; er sei ab dem 16.03.2015 nicht weiter arbeitsunfähig. Dies sowie die Einstellung der Zahlung von Krankengeld mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 15.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.03.2015 mit.

Vom 16.03.2015 bis 10.04.2015 bezog der Kläger erneut ALG I und anschließend vorübergehend darlehensweise ALG II.

Den gegen den Bescheid vom 12.03.2015 mit Schreiben vom 26.04.2015 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass nach seiner Auffassung über den 15.03.2015 hinaus Arbeitsunfähigkeit vorliege. Er legte ein Attest des ONZ vom 06.05.2015 vor, wonach er aufgrund der persistierenden Beschwerdesymptomatik mit Schmerzen, Kraftlosigkeit und Bewegungseinschränkung bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei.

Ausweislich einer bei der Beklagten am 06.05.2015 eingegangene AU-Bescheinigung vom selben Tag war durch das ONZ beim Kläger am 25.03.2015 AU bis zum 06.05.2015 festgestellt worden. Am 12.05.2015 beantragte der Kläger erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ein in diesem Zusammenhang geführtes Klageverfahren blieb erstinstanzlich erfolglos, das Berufungsverfahren (L 3 R 685/18) ist noch anhängig.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2015 als unbegründet zurück. Mit seiner hiergegen am 28.07.2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 15.03.2015 hinaus bis zum 22.11.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Entscheidung für zutre...

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