Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch das Sozialgericht
Orientierungssatz
1. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG kann Inhaber eines Vergütungsanspruchs nur der vom Gericht beauftragte Sachverständige sein. Hat der Sachverständige eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialgericht bzw. dem Bundesland nicht geschlossen, so kann eine Vergütung des beauftragten Sachverständigen nur dann errechnet werden, wenn dieser den abrechnungsfähigen Zeitaufwand und die weiteren abrechnungsfähigen Kosten angibt.
2. Eine Honorarvereinbarung nach § 14 JVEG über die zu gewährende Vergütung kann nur mit natürlichen Personen und damit nicht mit einem Zentrum für Begutachtungen geschlossen werden. Daran ist das Sozialgericht gebunden.
3. Der Anspruch eines Sachverständigen für das von ihm erstellte Gutachten muss innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG geltend gemacht werden. Dazu muss der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Bestandteilen vollständig geltend machen. Die Angabe der geforderten Endsumme genügt nicht.
Normenkette
JVEG § 1 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 7 S. 1, § 14; SGG §§ 106, 109
Tenor
Die Vergütung für die Gutachten der Sachverständigen Dr. F und Dr. T vom 18.12.2007 sowie für die gutachterliche Stellungnahme dieser Sachverständigen wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In dem Rechtsstreit, der die Festsetzung des Grades der Behinderung (GdB) und die Zuerkennung des Merkzeichens G zum Gegenstand hatte, benannte das Sozialgericht Dortmund auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 22.11.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 07.12.2007 Frau Dr. F, ZMB Facharztzentrum, I-strasse 00, C als Sachverständige und Frau Dr. T, Facharztzentrum, I-strasse 00, C als Sachverständige für ein internistisches Zusatzgutachten. Die beiden unter dem 18.12.2007 datierten Gutachten tragen die Unterschrift des Beschwerdegegners sowie die Unterschrift der jeweiligen vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen. Mit Verfügung vom 30.04.2008 beauftragte das Sozialgericht die beiden Sachverständigen, ergänzende gutachterliche Stellungnahmen zu erstatten. Daraufhin erfolgte ein unter dem 28.05.2008 datiertes ärztliches Gutachten nach Aktenlage, das von beiden Sachverständigen und von dem Beschwerdegegner, letzterer mit dem Zusatz "als Gesamtverantwortlicher" unterzeichnet ist. Nachdem der Rechtsstreit durch Annahme eines Vergleichsangebotes des Beklagten und Erledigungserklärung des Klägers abgeschlossen worden war, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.03.2009 die Übernahme der anlässlich der Begutachtungen entstandenen Kosten auf die Landeskasse ab.
Mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 09.01.2008 stellte der Beschwerdegegner folgende Vergütungen in Rechnung:
Rechnung Nummer R 08010022
1,00 Stk 9999, 700,00 Euro,
"Platzhalter für zu erfassende Gutachten"
MWSt 133,00 Euro,
Rechnungsbetrag 833,00 Euro,
und
Rechnungsnummer R 08010023
1,00 Stk 9004, 700,00 Euro
"Gerichtsgutachten"
MWSt 133,00 Euro,
Rechnungsbetrag 833,00 Euro
Diese Beträge wurden ungekürzt in Ansatz gebracht.
Mit Schreiben vom 30.05.2008 stellte der Beschwerdegegner folgende weitere Vergütung in
Rechnung Nummer R 08050054
1,00 Stk 9004 600,00 Euro
Zwischensumme netto: 600,00 Euro
Zwischensumme brutto: 714,00 Euro
Rechnungsbetrag: 714,00 Euro
Mit Schreiben vom 03.07.2008 kürzte die Kostenbeamtin diesen Betrag auf 227,10 Euro und führte zur Begründung aus, es habe sich nicht um ein Gerichtsgutachten sondern um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gehandelt. Dem widersprach der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22.07.2008.
Mit Schreiben vom 16.10.2008 legte der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Vergütungen vom 21.02.2008 für die beiden Gutachten vom 18.12.2007 sowie gegen die Festsetzung der Vergütung vom 03.07.2008 für die als Gerichtsgutachten bezeichnete gutachterliche Stellungnahme vom 28.05.2008 ein und beantragte, die Vergütung jeweils auf 0,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Beschwerdegegner weder für die beiden Gutachten noch für die ergänzende Stellungnahme als Sachverständiger beauftragt worden ist. Von den beiden vom Gericht beauftragten Sachverständigen lägen keine spezifizierten Rechnungen vor. Mit ihnen sei auch keine Pauschalvereinbarung geschlossen worden. Daher könne auch nicht bei Abtretung der Vergütungsansprüche an den Beschwerdegegner eine Vergütung in Höhe der Pauschalvergütung erfolgen. Mit Schreiben vom 11.02.2010 erklärten die beiden Sachverständigen die Abtretung ihrer Vergütungsansprüche an den Beschwerdegegner. Die Präsidentin des Sozialgerichts Dortmund legte die zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beschwerdegegner geschlossene Honorarvereinbarung vom 06.09.2004 vor, wonach dieser für Sachverständigengutachten eine Vergütung von 700,00 Euro, für Gutachten...