Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kostenerstattung für einen Internet-Flatratezugang
Orientierungssatz
1. In der Regelleistung des § 20 SGB 2 sind u. a. Kosten für Nachrichtenübermittlung in Höhe von 30,34 €. enthalten. Ein Anspruch auf generelle Übernahme der Kosten für die Nutzung des Internets zur Stellensuche kann aus den Vorschriften des SGB 2 daher nicht abgeleitet werden.
2. Auch die Leistungsgesetze der verschiedenen Sozialgesetzbücher sehen die Übernahme von Sachkosten für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken im Rahmen der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht vor.
3. Soweit die Übernahme der Flatrate zur Erlangung wissenschaftlicher, kultureller oder gesundheitlicher Informationen geltend gemacht wird, ist ein Anspruch auf Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB 9 nicht gegeben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Flatrate für Internetverbindungen.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist von Beruf Kunstmaler. Seit Oktober 1981 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "H" (hilflos) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festgestellt. Der Kläger bezieht Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 1 in Höhe von 225,00 EUR monatlich. Von der Beigeladenen zu 2) erhält der Kläger einen monatlichen Zuschuss von 110,44 EUR zu den Betriebskosten seines Kraftfahrzeugs. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger von der Beigeladenen zu 1) durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Unter dem 08.12.2005 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 1), die Kostenerstattung eines Internet-Flatratezuganges aus wirtschaftlichen Gründen. Wegen seiner schweren mehrfachen Körperbehinderung, insbesondere seiner Einschränkung der Mobilität, der Körperstabilität und der Sitzfähigkeit sowie der hierdurch verursachten Beschränkungen des Zugangs zu kostenfreien öffentlichen Stellen, sei er zur Erlangung beruflicher, wissenschaftlicher, kultureller und gesundheitlicher Informationen bezüglich effektiverer Jobbewerbung, Behandlung und Fortbildung auf die Nutzung des Internets angewiesen. Dies lehnte die Beigeladene zu 1) durch Bescheid vom 12.12.2005 ab. Sie führte aus, dass durch die Gewährung eines pauschalierten Regelsatzes der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf berücksichtigt werde. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehung zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die von ihm begehrte Flatrate nicht zum Lebensunterhalt, sondern zur Eingliederungshilfe bzw. zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Arbeitseingliederung gehöre. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.1.2005 wies die Beigeladene zu 1) den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung auch einmalige Bedarfe, soweit diese nicht gesondert zu erbringen seien. Eine Internet-Flatrate werde von den Leistungen für einmalige Bedarfe nach § 23 SGB II nicht erfasst. Eine Eingliederungshilfe bzw. Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichem Leben und der Arbeitseingliederungen seien als Leistungen im SGB II nicht vorgesehen und könnten daher nicht erbracht werden. Dagegen erhob der Kläger am 06.01.2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster, S 12 AS 6/06.
Mit Schreiben vom 08.12.2005, bei der Beigeladenen zu 2) am 08.12.2005 eingegangen, beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für die Nutzung des Internets. Die Beigeladene zu 2) leitete diesen Antrag unter Berufung auf § 14 Abs. 1 S. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die Beklagte mit der Bitte um Entscheidung weiter (Schreiben vom 16.12.2005). Sie vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Kostenübernahme für einen Internetzugang als Leistung der Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen nach den Bestimmungen SGB IX begehre. Aus der Begründung des Antrags gehe hervor, dass er den Internetzugang überwiegend für berufsbezogene Zwecke (Bewerbung, Fortbildung, Berufsaktualisierung) benötige. Daher handele es sich um eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben, für die die Beklagte zuständig sei. Gegen die Weiterleitung des Antrags an die Beklagte legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 30.01.2006 lehnte die Beigeladene zu 2) den Antrag mit der Begründung ab, dass sie den Widerspruch des Klägers gegen die Weiterleitung des Antrags an die Beklagte als Antrag auf Erteilung eines Beschei...