Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter

 

Orientierungssatz

Ein Befangenheitsgesuch des Verfahrensbeteiligten gegen einen Richter nach § 60 SGG ist unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr im Dienst ist oder der erkennenden Kammer bzw. dem erkennenden Senat nicht mehr angehört. Damit fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag (BSG Beschluss vom 21. 2. 2011, II ZB 2/10).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.06.2020; Aktenzeichen B 9 SB 14/20 B)

 

Tenor

Die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 15.12.2018 und vom 08.05.2019 werden zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt (noch) die Verpflichtung des Beklagten, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "aG" festzustellen.

Mit Bescheid vom 05.10.2011 war bei ihm wegen Störungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 30), Narben am linken Knie nach Oberschenkel- und Kniescheibenfraktur (1963), Belastungsbeschwerden am linken Bein, Narben am linken Unterarm (Einzel-GdB von 20) und eines psychovegetativen Syndroms, (Migräne, hypotone Kreislaufregulationsstörungen - Einzel-GdB von 10) ein (Gesamt-)GdB von 40 festgestellt worden.

Ein im Jahr 2015 gestellter Antrag auf Feststellung eines höheren GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "aG" blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 15.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016; SG Köln, Gerichtsbescheid vom 03.11.2016 - S 26 SB 166/16; LSG NRW, Urteil vom 01.03.2017 - L 10 SB 393/16; BSG, Beschluss vom 17.05.2017 - B 9 SB 30/17 B).

Im Juli 2017 beantragte der Kläger nochmals die Zuerkennung eines höheren GdB und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "aG". Er könne sich nur mit fremder Hilfe bzw. unter Einnahme von starken Schmerzmitteln außerhalb eines Fahrzeuges fortbewegen.

Der Beklagte zog Befund- und Behandlungsberichte bei den den Kläger behandelnden Fachärztinnen für Allgemeinmedizin B (Schwerpunkt Rheumatologie) und Dr. Q (Hausärztliche Versorgung) sowie der Fachärztin für Orthopädie Dr. X bei.

Mit Bescheid vom 26.09.2017 teilte er dem Kläger mit, es verbleibe bei seiner bisherigen Entscheidung, weil eine Änderung nicht eingetreten sei. Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen könnten nicht GdB-erhöhend berücksichtigt werden, weil hierdurch kein Einzel-GdB von 10 erreicht werde. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Merkzeichens könne nur erfolgen, wenn ein Gesamt-GdB von mindestens 50 vorliege.

Im Widerspruchsverfahren wandte der Kläger ein, der medizinische Sachverhalt sei von dem Beklagten zu Unrecht auf den Bluthochdruck verkürzt worden. Außerdem bezog er sich auf sein Vorbringen in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln - S 26 SB 166/16.

Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2017). Der angefochtene Bescheid sei nach Aktenlage nicht zu beanstanden.

Am 20.11.2017 hat der Kläger - anwaltlich vertreten - Klage beim Sozialgericht Köln erhoben.

Sowohl die bisher festgestellten Einzel-GdB als auch der Gesamt-GdB seien mit Blick auf die bereits im Verwaltungsverfahren und in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 10 SB 393/16) beigezogenen Befunde nicht nachvollziehbar. Ferner hat er auf den anlässlich einer Röntgenuntersuchung seiner linken Hüfte am 29.03.2018 erhobenen Befund verwiesen (Schreiben der N R GmbH vom 05.04.2018).

Er würde nicht um das Merkzeichen "aG" kämpfen, wenn er noch mehr als 500 m schmerzfrei gehen könnte. Eine dauernde schwere Gehbehinderung sei bei ihm schon nach dem Unfall 1963 anerkannt, 1983 aber (zu Unrecht) wieder entzogen worden.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige müsse insbesondere zu seinem pauschalen Verweis auf Teil D3 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VMG) eine schriftliche ergänzende Stellungnahme abgeben oder ggf. vom Gericht persönlich gehört werden.

Das dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Rechnung tragende Angebot des Beklagten, ab Antragstellung einen Gesamt-GdB von 80 sowie das Merkzeichen "G" anzuerkennen, hat der Kläger abgelehnt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2017 zu verurteilen, beim Kläger ab Antragstellung einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "aG" festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie über die Feststellung eines GdB von 80 hinausgeht.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines höheren GdB als 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen ...

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