Leitsatz (amtlich)

1. Das angenommene Anerkenntnis ist in den SGG §§ 101 Abs 2 und 199 Abs 1 abschließend spezial-gesetzlich geregelt, so daß die Anwendung des ZPO § 103 daneben nicht über SGG § 202 in Betracht kommt (entgegen LSG Essen 1982-01-26 L 12 S 19/81 = Breith 1982, 544). Es erledigt den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Kostenfolge, sofern sich der Versicherungsträger zugleich zur Kostentragung verpflichtet hat.

2. Für eine Kostengrundentscheidung gemäß SGG § 193 Abs 1 Halbs 2 ist in diesem Falle kein Raum mehr, weil das angenommene Anerkenntnis bereits Titel iS des SGG § 199 Abs 1 Nr 2 ist (entgegen LSG Essen 1982-01-26 12 V 19/81).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655375

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