Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Anforderungen an eine Begründung. Sozialhilfe. Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und Pflegeversicherung. halbierter Basistarif. Angemessenheit gem § 32 Abs 5 SGB 12
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG.
2. Zur Frage der Angemessenheit der Aufwendungen bei Bestehen einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen (§ 32 Abs 5 SGB 12).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2009 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2009 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die private Kranken-/ Pflegeversicherung des Antragstellers in voller Höhe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Der 1939 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01.02.2007 ergänzende Leistung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII). Der Antragsteller ist bei der D Krankenversicherung AG privat kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 19.02.2009 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller monatliche Leistung in Höhe von 725,18 EUR für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 28.02.2010. Hierin enthalten waren Kosten für die private Krankenversicherung des Antragstellers in Höhe von 280,80 EUR und die private Pflegeversicherung in Höhe von 53,02 EUR.
Mit Schreiben vom 03.03.2009 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, zu überprüfen, ob er bereits im reduzierten Basistarif versichert sei. Er wies darauf hin, dass der Beitrag, der sozialrechtlich für eine private Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden könne, auf die Beiträge begrenzt sei, die für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen seien.
Die D Krankversicherung AG teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.03.2009 mit, dass der Beitrag im reduzierten Basistarif in der Krankenversicherung 284,82 EUR und in der Pflegeversicherung 35,83 EUR betrüge. Der Antragsteller beantragte die Aufnahme in den Basistarif.
Mit Änderungsbescheid vom 20.03.2009 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsgegner ab dem 01.04.2009 Leistungen in monatlicher Höhe von 538,69 EUR. Dabei berücksichtigte er jetzt nur noch Leistungen der Krankenversicherung des Antragstellers in Höhe von 129,54 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 EUR. Mit Schreiben vom 07.04.2009 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Änderungsbescheides an. Es liege im öffentlichen Interesse, Sozialhilfeleistungen nur in einem Umfang zu erbringen, in dem sie gesetzlich vorgeschrieben seien. Außerdem liege es auch nicht im Interesse des Antragstellers, zu hohe Leistungen im noch laufenden Bewilligungszeitraum weiter zu beziehen. Es bestünde für den Antragsteller sonst die Pflicht zur Rückzahlung der zu viel geleisteten Sozialhilfe, wenn nach Unanfechtbarkeit des Bescheides feststehe, dass der Änderungsbescheid zu Recht erlassen worden sei.
Im Widerspruchsverfahren trug der Antragsteller vor, dass ihm bei der Berechnungsweise des Antragsgegners eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 173,32 EUR entstünde. Er werde daher von Amts wegen in die Schuldenfalle verabschiedet. Dies könne der Gesetzgeber mit der Reform des Krankenversicherungsrechts nicht gewollt haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass er gemäß § 12 Abs. 1c S. 6 VAG als Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur den Betrag zahlen könne, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sei. Sofern die vom Antragsteller tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge höher seien, sei durch das Entstehen von Beitragsrückständen seine Versorgung im Krankheitsfall nicht gefährdet. Denn das Versicherungsunternehmen dürfe bei Leistungsempfängern nach dem SGB XII den Versicherungsvertrag nicht ruhend stellen, so dass es weiterhin die volle vertragliche Leistung beim Krankenschutz schulde.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 06.05.2009 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2009 anzuordnen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er keine Möglichkeit habe, seine Versicherungsbeiträge weiter zu reduzieren. Solange ihm auch der Antragsgegner keinen Weg aufzeige, wie er zu günstigeren Konditionen versichert werden könne, müsse...