Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes auf Aufhebung des gegen den Träger einer Pflegeeinrichtung ergangenen Maßnahmebescheides
Orientierungssatz
1. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG der sog. Auffangstreitwert von 5000.- €. festzusetzen.
2. Bei Maßnahmebescheiden nach § 115 Abs. 2 SGB 11 hat sich die Streitwertfestsetzung an der Anzahl der Streitgegenstände zu orientieren. Auf dieser Grundlage sind Einzelstreitwerte zu bilden, die zur Bildung des Gesamtstreitwerts zu summieren sind.
3. Eine Reduzierung der einzelnen Auffangstreitwerte unter dem Gesichtspunkt, dass es im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur um die Regelung eines vorläufigen Zustands geht, kommt im Hinblick auf die ausdrückliche Verweisung in § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht.
Tenor
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Es ist der Streitwert für ein zwischenzeitlich abgeschlossenes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz festzusetzen.
Am 11. und 12.07.2011 führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei dem Ambulanten Pflegeservice L GmbH, L (im Folgenden Pflegeheim), die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Antragsgegnern verfügte, eine Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI durch.
Im Juli 2017 hörten die Antragsgegner das Pflegeheim zu dem Prüfbericht und zu dem Erlass eines Bescheides nach § 115 Abs. 2 SGB XI an, woraufhin das Pflegeheim Einwendungen erhob. Die Antragsgegner erklärten sich in der Folgezeit bereit, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes bis zum 12.01.2018 (später bis zum 20.02.2018) zu sperren.
Am 03.01.2018 hat sich die B-heim Senioren-Residenzen T (im Folgenden: Antragstellerin), die Kommanditistin der Beschwerdeführerin ist, mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Düsseldorf gewandt. Dabei hat sie geltend gemacht, Trägerin des Pflegeheimes zu sein. In der Sache hat sie schriftsätzlich beantragt:
"Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig verpflichtet, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfung vom 11.07.2017 und 12.07.2017 über den ambulanten Pflegedienst der Antragstellerin im Internet oder in sonstiger Weise sowie dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten mit der Maßgabe angedroht, dass die Haft an einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Antragsgegner zu vollziehen ist." Und
"Festzustellen, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, den Transparenzbericht zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfung vom 11.07.2017 und 12.07.2017 über den ambulanten Pflegedienst der Antragstellerin in ihren Geschäftsräumen auszuhängen."
Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 14.02.2018). Mit Beschluss vom 15.02.2018 hat es den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 02.05.2012 - L 10 P 5/12 B ER auf 25.000 EUR festgesetzt.
Ebenfalls am 15.02.2018 haben die Antragsgegner den Transparenzbericht im Internet veröffentlicht.
Am 16.02.2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 14.02.2018 eingelegt, die mangels formeller Beschwer bzw. Prozessführungsbefugnis erfolglos geblieben ist (Beschluss des erkennenden Senats vom 01.06.2018).
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zusätzlich zu den bereits erstinstanzlich gestellten Sachanträgen schriftsätzlich beantragt:
"Die Antragsgegner und Beschwerdegegner werden unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2018 mit dem Aktenzeichen S 39 P 341/17 ER im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig verpflichtet, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfung vom 11.07.2017 und 12.07.2017 über den ambulanten Pflegedienst der Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Internet unverzüglich zu beseitigen."
Die Antragsgegner sind (ausgehend von dem Beschluss des erkennenden Senats vom 21.09.2016 - L 5 P 61/16 B ER) der Ansicht, dass der Streitwert mangels besonderer Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse in Bezug auf die Veröffentlichung des streitbefangenen Transparenzberichts auf den Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 EUR festzusetzen ist.
II.
Obwohl die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts nicht angegriffen wurde, kann hier eine Entscheidung üb...